Das Versorgungsamt stellt fest, ob eine Behinderung besteht und welcher Grad der Behinderung (GdB) und welche Merkzeichen einem Menschen mit Behinderungen zustehen. Ab einem GdB von 50 stellt das Versorgungsamt auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus.
Je nach Bundesland werden die Versorgungsämter unterschiedlich bezeichnet oder sind unterschiedlich benannten Behörden zugeordnet, z.B. "Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)", "Landesamt für Soziales und Versorgung" oder "Amt für soziale Angelegenheiten".
Die Versorgungsämter sind u.a. auch für Leistungen der sozialen Entschädigung zuständig. Näheres unter Soziale Entschädigung und Träger der sozialen Entschädigung.
Bei den Versorgungsämtern gibt es einen medizinischen Dienst, der für medizinische Gutachten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Versorgungsamts zuständig ist. Er erstellt z.B. gutachterliche Stellungnahmen nach Aktenlage und in begründeten Einzelfällen auch Untersuchungsgutachten.
Die Adresse des zuständigen Versorgungsamts erfahren Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. im Familienratgeber der Aktion Mensch unter www.familienratgeber.de > Rechte und Leistungen > Schwerbehinderung > Versorgungsamt.
Als Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile stehen Ihnen je nach Voraussetzung bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Nähere Informationen sowie Tabellen mit Merkzeichen- bzw. GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen als kostenlosen PDF-Download finden Sie unter Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs 4 und 5 SGB IX; §§ 111 ff. SGB XVI