Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an Maßnahmen zur Prävention, Rehabilitation (medizinisch, beruflich), Nachsorge und/oder Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung (= Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber) besteht. Die Höhe ist unterschiedlich und richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen. Als Richtwert können zwei Drittel vom Nettoeinkommen angenommen werden. Zuständig können z.B. der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit sein. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen für das Übergangsgeld.
Folgende Kostenträger können für das Übergangsgeld zuständig sein:
Übergangsgeld gehört zu den sog. ergänzenden Leistungen zur Reha. Welcher Träger zuständig ist, hängt davon ab, wer die sog. Hauptleistung erbringt. Hauptleistung ist z.B. die Kur, Reha oder Umschulung, wegen der das Übergangsgeld gezahlt wird. Näheres zur Zuständigkeit der einzelnen Träger für die jeweilige Hauptleistung unter Rehabilitation > Zuständigkeit und unter Prävention.
Bei allen Kostenträgern gilt:
Die Rentenversicherung bezahlt Übergangsgeld während einer Leistung (z.B. medizinische Reha), wenn diese nicht berufsbegleitend möglich ist. Ziel der Leistungen der Rentenversicherung ist der Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Die 3 folgenden Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
Wenn Sie die genannten Voraussetzungen für das Übergangsgeld während anderer Rehamaßnahmen nicht erfüllen, haben sie während dieser Maßnahmen keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Jobcenter zahlt Ihnen aber bei Bedarf während der Maßnahme Bürgergeld.
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld oder als erwerbsfähige Person auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) hat, kann nur dann Übergangsgeld bekommen, wenn wegen der Hauptleistung der Rentenversicherung keine ganztägige Erwerbstätigkeit möglich ist, also bei Maßnahmen mit mehr als 15 Wochenstunden. Wer schon wegen Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann, bekommt deshalb kein Übergangsgeld, sondern weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld.
Näheres dazu, wann Arbeitsunfähige Arbeitslosengeld bekommen können, unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
Die Rentenversicherung leistet Übergangsgeld auch unter folgenden Voraussetzungen:
Während der Zeit der ambulanten Nachsorge zahlt die Krankenkasse das Krankengeld trotzdem weiter und holt sich das Geld dann selbst von der Rentenversicherung zurück. Ausnahme: Die Rentenversicherung muss auch aus anderen Gründen, z.B. wegen stufenweiser Wiedereingliederung, Übergangsgeld zahlen.
Wenn durch das Übergangsgeld Ihr Einkommen sinkt, können Sie unter Umständen auf Antrag bei der Rentenversicherung eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht bekommen. PDF-Formular "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: "G0162". Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit zahlt Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld als ergänzende Leistung zu behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:
und
Die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen müssen
Nehmen Menschen mit Behinderungen an einer nicht behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil, zahlt die Agentur für Arbeit unter folgenden Voraussetzungen Übergangsgeld:
Das Übergangsgeld ist dann so hoch, wie das Arbeitslosengeld wäre.
Bei einer ersten Ausbildung erfüllen Sie bzw. Ihr Kind oft die Vorbeschäftigungszeit nicht. Bei fehlendem Anspruch auf Übergangsgeld zahlt die Agentur für Arbeit Ihnen oder Ihrem Kind dann ggf. für eine behinderungsspezifische berufliche Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld. Näheres unter Behinderung > Ausbildungsgeld.
Übergangsgeld der Unfallversicherung wird als ergänzende Leistung zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) der Unfallversicherung auf Grund eines Versicherungsfalls, also eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, gezahlt.
Zahlt ein Träger der sozialen Entschädigung z.B. nach einer Gewalttat oder einem Impfschaden eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha), wird ggf. Übergangsgeld als ergänzende Leistung gezahlt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person wegen der Maßnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt.
Das Übergangsgeld wird meist aus dem letzten Bruttoverdienst berechnet, wobei individuelle Umstände Einfluss auf die Höhe haben, wie z.B. ob Versicherte Kinder haben oder nicht. Als Berechnungsgrundlage dienen dann 80 % des letzten Bruttoverdiensts, höchstens jedoch der Nettoverdienst. Das Übergangsgeld beträgt dann 60–80 % von dieser Berechnungsgrundlage.
Absolute Obergrenze für die Berechnungsgrundlage ist die geltende Beitragsbemessungsgrenze. Absolute Untergrenze ist eine qualifikationsabhängige Mindesthöhe, die aus der sog. Bezugsgröße errechnet wird. Ausnahmsweise kann das Übergangsgeld auch so hoch sein wie das Arbeitslosengeld oder das Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II).
Näheres unter Übergangsgeld > Höhe.
Beim Bezug von Übergangsgeld besteht in der Regel Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zahlt der Träger, der das Übergangsgeld zahlt, zusätzlich zum Übergangsgeld. Das Übergangsgeld selbst ist beitragsfrei, es wird also nichts für die Sozialversicherung abgezogen.
Wer beim Bezug von Übergangsgeld nicht sozialversicherungspflichtig ist, z.B. wegen vorheriger Selbstständigkeit, kann auf Antrag pflichtversichert werden.
Übergangsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Übergangsgeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Die Träger zahlen Übergangsgeld
Findet eine stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung statt, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt.
Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld für diesen Zeitraum (§ 65 Abs. 4 SGB IX). Ausnahme: Bei der Unfallversicherung wird das Mutterschaftsgeld stattdessen angerechnet.
Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Kostenträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit oder der Träger der sozialen Entschädigung.
Unabhängige Beratung bietet die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Ergänzende Leistungen zur Reha
Rechtsgrundlagen: