Sozialhilfe umfasst hauptsächlich Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn die hilfebedürftige Person den Bedarf für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann: weder selbst, noch durch Leistungen von Sozialversicherungsträgern, noch durch andere Sozialleistungen, noch durch die Hilfe von Dritten (z.B. Angehörigen), oder wenn ihr das nicht zuzumuten ist.
Wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann und noch nicht im Rentenalter ist, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld. Die Zahlungen sind aber gleich hoch.
Hinweis: Das Sozialamt darf Ihnen die Sozialhilfe nicht mit Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Wohngeld verweigern, siehe Praxistipp unten.
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)
Sozialhilfe umfasst auch die jeweils notwendige Beratung und Unterstützung.
Seit 1.1.2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern im SGB IX geregelt.
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger bekommen die gleichen Leistungen wie "Kassenpatienten". Näheres unter Gesundheitshilfe.
Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen. Näheres zur Befreiung von Zuzahlungen unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung und unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.
Die Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung (insbesondere Beratung), Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat in der Regel Vorrang vor der Sachleistung und vor Gutscheinen, sofern die Gutscheine oder die Sachleistung nicht effektiver oder wirtschaftlicher sind oder Hilfeempfänger dies wünschen.
Beratung, Aktivierung und Stärkung der Selbsthilfe sollen auf die Überwindung der Notlage hinwirken.
In der Regel sollen die Leistungen der Sozialhilfe ambulant und so weit wie möglich außerhalb von Heimen gewährt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine geeignete (teil-)stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Vorrang vor stationären Leistungen haben in der Regel auch teilstationäre Hilfen.
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.
Näheres zu Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialhilfe unter
Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass Menschen, die Sozialhilfe beziehen, entweder weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten, oder z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind. Denn wer länger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, geht in den Leistungsbereich des SGB II über, erhält also Bürgergeld.
Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:
Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen. Näheres unter Fehlende Mitwirkung.
Es gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten, einen Hausbesuch durch Mitarbeitende oder Beauftragte des Sozialamts zu dulden. Der Zutritt zur Wohnung kann auch nicht erzwungen werden, unabhängig davon, ob der Besuch angemeldet ist oder nicht.
Trotzdem kann es dazu kommen, dass Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe gewährt werden, wenn Hilfebedürftige einen Hausbesuch nicht dulden und deshalb ein für die Leistung erheblicher Umstand nicht geklärt werden kann. Im Zweifel müssen die Hilfebedürftigen nämlich die für sie günstigen Umstände beweisen, und wenn das ohne Hausbesuch nicht möglich ist, müssen sie zum Beweis den Hausbesuch dulden, nötigenfalls sogar unangekündigt, oder eine Kürzung oder Streichung der Leistungen hinnehmen.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Antrag beim Sozialamt erforderlich. Ansonsten ist ein Antrag nicht erforderlich, sondern die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Es reicht also aus, wenn z.B. Nachbarn, Familienmitglieder oder der behandelnde Arzt mitteilen, dass eine Person Sozialhilfe benötigt.
Die Sozialhilfe ist gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig, egal ob es sich um beitragsfinanzierte Sozialversicherungsleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Rente) oder steuerfinanzierte Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG) handelt. Das heißt: Sozialhilfe gibt es nur, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus diesen Leistungen sichern kann.
Manche Sozialleistungen können neben der Sozialhilfe bezogen werden, ohne von dieser abgezogen zu werden, z.B. Mutterschaftsgeld und Landespflegegeld, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen.
Die Sozialhilfe tritt auch erst dann ein, wenn die betroffene Person weder selbst noch mit Hilfe Dritter den Lebensunterhalt bestreiten kann, oder wenn ihr das nicht zuzumuten ist.
Bei der Sozialhilfe wird nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen angerechnet, sondern auch das folgender Personen, unabhängig davon, ob sie der bedürftigen Person gegenüber unterhaltspflichtig sind oder nicht:
Um Sozialhilfe bekommen zu können, müssen Hilfebedürftige nicht erst ihnen zustehende Unterhaltsansprüche (z.B. gegen Kinder, Eltern oder Ehegatten) geltend machen. Der Unterhalt wird nur dann auf die Sozialhilfe angerechnet, wenn er auch wirklich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, kann das Sozialamt den Unterhalt aber unter Umständen in Höhe der Sozialhilfe von Unterhaltspflichtigen einfordern, insbesondere wenn es sich um Eltern und Kinder mit einem Jahreseinkommen ab 100.000 € handelt oder (auch bei niedrigerem Einkommen) um ehemalige bzw. derzeitige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (sog. Unterhaltsrückgriff). Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils bleiben unberücksichtigt bei
Informationen zur ausnahmsweise zu gewährenden Sozialhilfe während einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Studium gibt es unter Auszubildende Sozialhilfe.
Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit einschließlich Hilfe bei Schwangerschaft sowie Hilfe zur Pflege (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII).
Anspruch auf alle weiteren Leistungen der Sozialhilfe erhalten hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Auch Ausländer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz können Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Näheres und Ausnahmen unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit und EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen.
Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder die nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche haben, sowie deren Familienangehörige, bekommen meist keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 3 SGB XII).
Deutsche im Ausland erhalten in der Regel keine Leistungen der Sozialhilfe (§§ 24, 132, 133 SGB XII).
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe finden Sie unter folgenden Stichworten:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe
Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage
Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: SGB XII