Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Sozialhilfe umfasst hauptsächlich Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn die hilfebedürftige Person den Bedarf für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann: weder selbst, noch durch Leistungen von Sozialversicherungsträgern, noch durch andere Sozialleistungen, noch durch die Hilfe von Dritten (z.B. Angehörigen), oder wenn ihr das nicht zuzumuten ist.

Wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann und noch nicht im Rentenalter ist, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld. Die Zahlungen sind aber gleich hoch.

Hinweis: Das Sozialamt darf Ihnen die Sozialhilfe nicht mit Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Wohngeld verweigern, siehe Praxistipp unten.

2. Umfang

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)

Sozialhilfe umfasst auch die jeweils notwendige Beratung und Unterstützung.

Seit 1.1.2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern im SGB IX geregelt.

2.1. Krankenschutz und Zuzahlungen

Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger bekommen die gleichen Leistungen wie "Kassenpatienten". Näheres unter Gesundheitshilfe.

Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen. Näheres zur Befreiung von Zuzahlungen unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung und unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.

2.2. Art der Leistung

Die Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung (insbesondere Beratung), Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat in der Regel Vorrang vor der Sachleistung und vor Gutscheinen, sofern die Gutscheine oder die Sachleistung nicht effektiver oder wirtschaftlicher sind oder Hilfeempfänger dies wünschen.

Beratung, Aktivierung und Stärkung der Selbsthilfe sollen auf die Überwindung der Notlage hinwirken.

2.3. Vorrang ambulant vor (teil-)stationär

In der Regel sollen die Leistungen der Sozialhilfe ambulant und so weit wie möglich außerhalb von Heimen gewährt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine geeignete (teil-)stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Vorrang vor stationären Leistungen haben in der Regel auch teilstationäre Hilfen.

3. Voraussetzungen für Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.

Näheres zu Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialhilfe unter

Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass Menschen, die Sozialhilfe beziehen, entweder weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten, oder z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind. Denn wer länger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, geht in den Leistungsbereich des SGB II über, erhält also Bürgergeld.

3.1. Mitwirkungspflicht für Sozialhilfeempfänger

Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:

  • Sie müssen alles angeben, was ihre Einkünfte, ihr Vermögen, bestimmte Ausgaben und diesbezügliche Änderungen betrifft.
  • Sie müssen auf Verlangen des Sozialamts den Auskünften durch andere Personen zustimmen (z.B. Familienmitglieder, Banken, Ärzte, Sachverständige).
  • Sie müssen sich auf Verlangen des Sozialhilfeträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Atteste und Bescheide zur Entscheidung nicht ausreichen.

Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen. Näheres unter Fehlende Mitwirkung.

Es gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten, einen Hausbesuch durch Mitarbeitende oder Beauftragte des Sozialamts zu dulden. Der Zutritt zur Wohnung kann auch nicht erzwungen werden, unabhängig davon, ob der Besuch angemeldet ist oder nicht.

Trotzdem kann es dazu kommen, dass Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe gewährt werden, wenn Hilfebedürftige einen Hausbesuch nicht dulden und deshalb ein für die Leistung erheblicher Umstand nicht geklärt werden kann. Im Zweifel müssen die Hilfebedürftigen nämlich die für sie günstigen Umstände beweisen, und wenn das ohne Hausbesuch nicht möglich ist, müssen sie zum Beweis den Hausbesuch dulden, nötigenfalls sogar unangekündigt, oder eine Kürzung oder Streichung der Leistungen hinnehmen.

3.2. Antrag auf Sozialhilfe

Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Antrag beim Sozialamt erforderlich. Ansonsten ist ein Antrag nicht erforderlich, sondern die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Es reicht also aus, wenn z.B. Nachbarn, Familienmitglieder oder der behandelnde Arzt mitteilen, dass eine Person Sozialhilfe benötigt.

3.3. Praxistipps zum Sozialhilfeantrag

  • Zur Antragstellung eine Vertrauensperson mitnehmen, einen sog. "Beistand". Das senkt die Aufregung und verhindert, dass wichtige Dinge übersehen werden.
  • Am einfachsten ist es, den Antrag direkt auf dem Sozialamt zu stellen.
  • Wer Leistungen des Sozialamts in Anspruch nehmen will, erleichtert die Prüfung der Voraussetzungen, wenn er bei der ersten Vorsprache folgende Unterlagen mitbringt:
    • Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Mietvertrag
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Einkommensunterlagen, z.B. letzte Lohnbescheinigung, aktueller Renten-, Arbeitslosengeld-, Bürgergeld-, Wohngeldbescheid, Unterhaltsurteil etc.
    • Bei neu eingetretener Arbeitslosigkeit: Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und Nachweis der Arbeitslosenmeldung
    • Unterlagen über vorhandenes Vermögen, z.B. Sparbücher
    • Policen für Hausrat-, Glas-, Haftpflicht-, Unfall-, Lebens- und Sterbeversicherung
    • Nebenkostenabrechnung
    • Schwerbehindertenausweis, Mutterpass
    • Daten, Adressen und Einkommensnachweise der Ehegatten und Kinder
    • Nachweis über eine Antragstellung bei der Pflegekasse, ärztliche Bescheinigung über den Umfang der Pflegebedürftigkeit
    • Nachweis über etwaige Mietschulden oder Energieschulden (z.B. Stromschulden)

4. Nachrangigkeit und Unterhaltspflicht

Die Sozialhilfe ist gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig, egal ob es sich um beitragsfinanzierte Sozialversicherungsleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Rente) oder steuerfinanzierte Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG) handelt. Das heißt: Sozialhilfe gibt es nur, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus diesen Leistungen sichern kann.

Manche Sozialleistungen können neben der Sozialhilfe bezogen werden, ohne von dieser abgezogen zu werden, z.B. Mutterschaftsgeld und Landespflegegeld, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen.

Die Sozialhilfe tritt auch erst dann ein, wenn die betroffene Person weder selbst noch mit Hilfe Dritter den Lebensunterhalt bestreiten kann, oder wenn ihr das nicht zuzumuten ist.

  • Nicht zumutbar ist z.B., das komplette Vermögen aufzubrauchen, weshalb es ein sog. Schonvermögen gibt, z.B. ein selbstbewohntes Haus oder ein angemessenes Auto. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen.
  • Bei Einkommen gibt es Freibeträge. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen.
  • Erwerbseinkommen von Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie Aufwandsentschädigungen von Ehrenamtlichen werden oft nur teilweise oder gar nicht angerechnet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen.

Bei der Sozialhilfe wird nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen angerechnet, sondern auch das folgender Personen, unabhängig davon, ob sie der bedürftigen Person gegenüber unterhaltspflichtig sind oder nicht:

  • Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Mitglieder der sog. Haushaltsgemeinschaft

Um Sozialhilfe bekommen zu können, müssen Hilfebedürftige nicht erst ihnen zustehende Unterhaltsansprüche (z.B. gegen Kinder, Eltern oder Ehegatten) geltend machen. Der Unterhalt wird nur dann auf die Sozialhilfe angerechnet, wenn er auch wirklich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, kann das Sozialamt den Unterhalt aber unter Umständen in Höhe der Sozialhilfe von Unterhaltspflichtigen einfordern, insbesondere wenn es sich um Eltern und Kinder mit einem Jahreseinkommen ab 100.000 € handelt oder (auch bei niedrigerem Einkommen) um ehemalige bzw. derzeitige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner (sog. Unterhaltsrückgriff). Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

5. Sonderregelungen

5.1. Für Schwangere und bei Kinderbetreuung bis zum 6. Lebensjahr

Das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils bleiben unberücksichtigt bei

  • einer Schwangeren, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt,
    oder
  • einer Person, die ihr Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr betreut und bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt.

5.2. Für Auszubildende

Informationen zur ausnahmsweise zu gewährenden Sozialhilfe während einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Studium gibt es unter Auszubildende Sozialhilfe.

5.3. Für Ausländer und Deutsche im Ausland

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit einschließlich Hilfe bei Schwangerschaft sowie Hilfe zur Pflege (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII).

Anspruch auf alle weiteren Leistungen der Sozialhilfe erhalten hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Auch Ausländer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz können Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Näheres und Ausnahmen unter Ausländer und EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen.

Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder die nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche haben, sowie deren Familienangehörige, bekommen meist keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 3 SGB XII).

Deutsche im Ausland erhalten in der Regel keine Leistungen der Sozialhilfe (§§ 24, 132, 133 SGB XII).

6. Praxistipps

  • Die Broschüre "Sozialhilfe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A207" kostenlos bestellen oder herunterladen.
  • Das Sozialamt darf Ihnen die Sozialhilfe nicht mit Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Wohngeld verweigern. Sollte es das trotzdem tun, verweisen Sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.7.2021, Az: B 8 SO 2/20 R. Sie finden es unter www.bsg.bund.de > Suchbegriff: B 8 SO 2/20 R > Entscheidung 23.03.2021 und können dem Sozialamt einen Ausdruck der Entscheidung mitbringen. Für Bewilligungszeiträume, die den 31.12.2022 einschließen oder in der Zeit vom 1.1.23–30.6.23 begonnen haben, können Sie außerdem mit der Übergangsregelung des § 131 SGB XII argumentieren.

7. Wer hilft weiter?

  • Zuständig sind die örtlichen Sozialämter und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Gemeinden sind nicht Träger der Sozialhilfe, können aber als erste Anlaufstelle genutzt werden und wissen, wie und wo die Ansprechpartner erreichbar sind.
  • Sehr viele Beratungsstellen informieren über Fragen der Sozialhilfe und angrenzende Gebiete. Menschen mit Behinderungen bekommen kompetente Hilfe bei der unabhängigen Teilhabeberatung.

8. Überblick über die Leistungen

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe finden Sie unter folgenden Stichworten:

Auszubildende Sozialhilfe

Bestattungskosten Sozialhilfe

Blindenhilfe

Gesundheitshilfe

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfe bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft

Hilfe in anderen Lebenslagen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zur häuslichen Pflege

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe

Krankenhilfe

Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage

Mehrbedarfszuschläge

Mietschulden

Pflegegeld Sozialhilfe

Regelsätze

Rückzahlung der Sozialhilfe

Schulden

Sozialhilfe > Altenhilfe

Sozialhilfe > Alterssicherung

Sozialhilfe > Einkommen

Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Sozialhilfe > Taschengeld

Sozialhilfe > Vermögen

Sterilisation

Stromkosten Stromschulden

9. Verwandte Links

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bürgergeld

Sozialamt

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

 

Rechtsgrundlagen: SGB XII

Letzte Bearbeitung: 23.05.2024

{}Sozialhilfe{/}{}Sozialhilfe{/}{}Sozialhilfegesetz{/}{}Sozialhilfeantrag{/}{}Stütze{/}{}Bundessozialhilfegesetz{/}