Schwerbehindertenausweis

1. Das Wichtigste in Kürze

Viele Vergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderungen sind nur mit einem Schwerbehindertenausweis zugänglich. Er wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt. Schwerbehindertenausweise enthalten den GdB als Angabe für die Stärke der Behinderung und etwaige sog. Merkzeichen, z.B. für eine Gehbehinderung oder Blindheit. Je nach GdB und/oder Merkzeichen haben Menschen mit Schwerbehinderung Anspruch auf folgende Nachteilsausgleiche:

2. Antrag auf GdB und Schwerbehindertenausweis

Wer einen Schwerbehindertenausweis bekommen möchte, muss dafür einen Antrag auf Feststellung eines GdB (Grads der Behinderung) stellen. Nach der Feststellung eines GdB ab 50 erhält einen Schwerbehindertenausweis, wer diese Option bei Antragstellung angekreuzt hat.

Wer einmal einen Schwerbehindertenausweis hat, muss nur noch einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragen, bevor der alte ausläuft. Während Schwerbehindertenausweise befristet sind, ist die Feststellung des GdB immer unbefristet. Der GdB läuft also nie einfach so aus, sondern das Amt muss ihn ggf. erst mit einem Bescheid herabstufen oder aufheben, auch nach der sog. Heilungsbewährung (z.B. bei Krebs).

Antragsformulare sind beim Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten erhältlich oder im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einfach-teilhaben.de > Themen > Schwerbehinderung > Schwer-Behinderten-Ausweis beantragen.

2.1. Wer kann den Antrag auf Schwerbehindertenausweis stellen?

Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis können folgende Personen stellen:

  • der Mensch mit Schwerbehinderung
    oder
  • eine von ihm bevollmächtigte Person
    oder
  • bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten
    oder
  • bei Volljährigen die rechtliche Betreuung mit entsprechendem Aufgabenbereich

Bei Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Geburtstag gilt:

  • Sie dürfen den Antrag selbst stellen oder eine andere Person bevollmächtigen.
  • Stattdessen dürfen auch die Sorgeberechtigten ohne Vollmacht den Antrag stellen.

Die Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung dürfen den Antrag nur stellen, wenn:

  • der Mensch mit Behinderung sie dazu bevollmächtigt hat
    oder
  • sie vom Betreuungsgericht als rechtliche Betreuung bestellt wurden.

2.2. Praxistipps

Folgende Tipps können beim Antrag auf Schwerbehindertenausweis helfen:

  • Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle weiteren Beeinträchtigungen (z.B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben.
  • Kliniken und Ärzte aufführen, die am besten über die genannten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt oder das Amt für Soziale Angelegenheiten bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.
  • Antragstellung mit dem behandelnden Arzt besprechen. Es ist wichtig, dass in den medizinischen Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Krankheit (z.B. körperliche Belastbarkeit) sowie insbesondere die Beeinträchtigung der sozialen Teilhabe in der Gesellschaft ausführlich beschrieben werden. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den GdB. Näheres unter Grad der Behinderung.
  • Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B. Krankenhausentlassungsberichte, Reha-Berichte und alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.
  • Passbild beilegen (erst ab dem 10. Geburtstag notwendig).
    Wenn Menschen mit Schwerbehinderung nicht in der Lage sind, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis ohne Passbild zu bekommen.

Nach der Feststellung des GdB wird vom Versorgungsamt ein sog. Feststellungsbescheid zugeschickt.

3. Wie lange gilt der Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.

  • Ausnahme:
    Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
  • Verlängerung:
    In der Regel ist ein formloser Antrag beim zuständigen Versorgungsamt ausreichend. Der Antrag sollte etwa 3 Monate vor Ablauf des Ausweises gestellt werden. Da bei einer Verlängerung ein neuer Ausweis ausgestellt wird, sollte ein aktuelles Passbild mitgeschickt werden.
  • Bei Kindern mit Schwerbehinderung unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zum 10. Geburtstag befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.
  • Bei Kindern und Jugendlichen mit Schwerbehinderung vom 10. bis 15. Geburtstag ist der Ausweis bis zum 20. Geburtstag befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.

4. Merkzeichen

Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ermöglichen besondere Vergünstigungen für Menschen mit bestimmten Arten von Schwerbehinderung. Es gibt z.B. folgende Merkzeichen:

Unter Merkzeichen sind auch seltenere Merkzeichen aufgeführt.

5. Landespflegegeld für Menschen mit Schwerbehinderung

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit Schwerbehinderung bzw. Pflegebedürftige in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz Landespflegegeld. Näheres unter Landespflegegeld.

6. Wer hilft weiter?

  • Das zuständige Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über sein Bürgertelefon zum Thema Behinderung 030 221911-006 (in Gebärdensprache unter www.gebaerdentelefon.de/bmas/), Mo–Do 8–17 und Fr 8–12 Uhr .

7. Verwandte Links

Schwerbehindertenausweis > Ausländer - Ausland

Merkzeichen

Nachteilsausgleiche

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Behinderung

 

Rechtsgrundlagen: § 152 SGB IX - Schwerbehindertenausweisverordnung SchwbAwV

Letzte Bearbeitung: 17.09.2024

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