Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung

1. Das Wichtigste in Kürze

Schwerbehinderte Menschen, Auszubildende, Studenten, Hilfebedürftige und Heimbewohner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunkgebühr). Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden.

2. Grundsätzliches

Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt erhoben und beträgt 18,36 € monatlich.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 6,12 € monatlich (ein Drittel der regulären Gebühr).

Der Staat muss wegen der vom Grundgesetz garantierten Rundfunkfreiheit den öffentlich rechtlichen Rundfunk (Radio, Fernsehen und Online-Angebote) ausreichend finanzieren. Unabhängige Sachverständige prüfen regelmäßig den Finanzbedarf. Wenn er steigt, müssen die Bundesländer die Beiträge erhöhen, außer sie können gute Gründe dagegen anführen.

Bestimmte Personengruppen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden oder erhalten eine Ermäßigung (siehe unten). Diese Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner. Dies gilt auch für andere volljährige Mitbewohner eines Sozialhilfeempfängers, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

Wenn weitere beitragspflichtige Erwachsene im Haushalt leben, muss der volle Beitrag (Haushaltsabgabe) entrichtet werden. Ausgenommen sind volljährige Kinder des Antragstellers bzw. dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bis zum 25. Geburtstag.

Minderjährige Kinder sind von der Beitragspflicht ausgenommen, auch wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen.

Details unter www.rundfunkbeitrag.de.

Wer eine Rundfunkbefreiung/-ermäßigung erhält, hat auch Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sog. "Sozialtarif" der Telekom.

3. Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten z.B.:

  • Sozialhilfeempfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
  • Raumeinheiten der vollstationären Pflege in Wohnheimen und Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen, sowie Zimmer in Hospizen.
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Empfänger von Bürgergeld.
  • Empfänger von Ausbildungsförderung (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Behinderung > Ausbildungsgeld), die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Empfänger von Pflegezulage bei Kriegsschadenrente (§ 267 LAG).
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben.
  • Taubblinde, Näheres unter Merkzeichen TBl.
  • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder nach § 82 SGB XIV.
  • Empfänger von Landespflegegeld und Personen, denen ein Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde.
  • Befreiung als besonderer Härtefall
    • Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil sein Einkommen weniger als 18,36 € über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt, bekommt dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
    • Wer auf eine Sozialleistung verzichtet, obwohl er einen Anspruch darauf hat, kann sich ebenfalls befreien lassen. Voraussetzung ist ein Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde sowie die schriftliche Verzichtserklärung.

4. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen reduzierten Beitragssatz von 6,12 €.

5. Antrag

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder die Ermäßigung muss beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" beantragt werden.

Das Antragsformular gibt es bei Städten und Gemeinden und allen Behörden, die Leistungen bewilligen, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führen. Das Formular kann auch online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Es ist zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de > Befreiung/Ermäßigung beantragen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und zusammen mit den geforderten Nachweisen per Post gesendet werden an:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Der Beitragsservice fordert Nachweise in Form von einfachen Kopien.

5.1. Beginn der Befreiung oder Ermäßigung

Eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist bis zu 3 Jahre ab der Antragstellung möglich. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorgelegen haben, muss erbracht werden.

6. Besonderheiten für Heimbewohner

Heimbewohner von Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen zahlen keinen Rundfunkbeitrag, weil das Heim als "Einrichtung des Gemeinwohls" gilt. Es muss jedoch

  • dauerhafte und vollstationäre Pflege oder Unterbringung nötig sein
    oder
  • das Altenwohnheim einen eingerichteten Pflegebereich haben.

Der Bewohner muss keine Befreiung mit den dazugehörigen Nachweisen beantragen, sondern er (oder sein Betreuer oder Bevollmächtigter) meldet sich einfach ab. Informationen und das Abmeldeformular stehen unter www.rundfunkbeitrag.de > Alle Formulare. Alternativ kann ein Heim die Abmeldung mit einem formlosen Schreiben für mehrere Bewohner erledigen.

In Altenwohnheimen ohne eingerichteten Pflegebereich zahlen Bewohner den üblichen Beitrag.

7. Erhöhung des Rundfunkbeitrags

2024 bleibt der Rundfunkbeitrag stabil. 2025 wird er vermutlich erhöht .

8. Verwandte Links

Merkzeichen RF

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Behinderung

Telefongebührenermäßigung

 

Rechtsgrundlagen: § 4 RBeitrStV

Letzte Bearbeitung: 19.01.2024

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