Rentnerkrankenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Rentner mit gesetzlicher Rente sind meistens in der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) pflichtversichert und genießen alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme von Krankengeld. Die Beiträge berechnen sich aus der Rentenhöhe und ggf. aus weiteren Einkommensarten. Die Rentenversicherung trägt die Hälfte der Beiträge aus der Rente.

Wer die für eine Pflichtversicherung nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann ggf. freiwilliges Mitglied werden, muss dann aber die Beiträge aus allen Einkommensarten allein zahlen.

Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner sind auch in der Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge zahlen sie allein.

2. Voraussetzungen

2.1. Pflichtversichert in der Krankenkasse

Unter folgenden Voraussetzungen sind Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert:

  • Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Waisenrente.
  • Nachweis der Vorversicherungszeit.
    Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 9/10 in einer gesetzlichen Krankenkasse (= GKV) pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert gewesen ist.
    Für jedes Kind werden 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Diese Anrechnung bekommen beide Elternteile.
  • Keine anderweitige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. aufgrund einer Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld (§ 5 Abs. 8 SGB V).
    Das heißt: Wer neben dem Rentenbezug mehr als geringfügig arbeitet und krankenversichert ist, wird nicht Mitglied der Rentnerkrankenversicherung.
  • Keine Krankenversicherungsfreiheit, z.B. bei einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bzw. keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (auf Antrag).
  • Keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit.

2.2. Details zur Vorversicherungszeit

Witwen/Witwer erfüllen die Vorversicherungszeit

  • entweder selbst,
  • oder der Verstorbene hat sie erfüllt,
  • oder der Verstorbene war bereits als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.

Waisen müssen keine Vorversicherungszeit erfüllen. Sie sind in der Regel in der Rentnerkrankenversicherung pflichtversichert, wenn sie Waisenrente bekommen. Davon gibt es Ausnahmen: Wenn Waisen vor dem Todesfall z.B. privat versichert waren, werden weitere Voraussetzungen geprüft.

2.2.1. Praxistipp

Wenn Sie als Vertriebener oder Spätaussiedler in Deutschland leben und ins Rentenalter kommen, können Sie sich unter Umständen Vorversicherungszeiten aus Ihrer früheren Heimat anrechnen lassen. Details finden Sie in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente", kostenloser Download bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe Aussiedler > unten bei Medien.

2.3. Freiwillig versichert in der Krankenkasse

Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert war, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert.

Ausnahme: Der Versicherte erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, z.B. eine private Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).

Eine bestehende beitragsfreie Familienversicherung wird auch bei Nichterfüllen der Vorversicherungszeit fortgesetzt, wenn das monatliche Einkommen 505 €, bei einem Minijob 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze), nicht überschreitet. Bei einem Nicht-Minijob kann die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 € angesetzt werden, deshalb ist dann ein Einkommen von insgesamt 607,50 € möglich.

2.4. Praxistipp: Befreiung von der Pflichtversicherung

Wenn Sie zwar die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllen, aber nicht in der Rentnerkrankenversicherung versichert sein möchten, können Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie eine anderweitige, z.B. private, Krankenversicherung nachweisen. Die Befreiung müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Rentenantrag oder dem Rentenbeginn bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Sie können die Befreiung dann nicht widerrufen: Sie können sich später weder freiwillig noch familienversichern lassen. Lassen Sie sich deshalb vor diesem Schritt beraten.

3. Beginn

Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung beginnt theoretisch mit dem Tag der Rentenantragstellung (§ 186 Abs. 9 SGB V), außer es besteht vorrangig nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung, was häufig der Fall ist, z.B. wenn

  • Arbeitslosengeld bezogen wird
    oder
  • ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft bei Rentenbeginn.

4. Beitrag

Der Beitrag ist abhängig von Höhe und Art der beitragspflichtigen Einnahmen und davon, ob der Rentner pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

Die Einnahmen werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, zahlt die Krankenkasse zu viel einbehaltene Beiträge zurück, aber nur auf Antrag.

4.1. Pflichtversicherte Rentner

Versicherungspflichtige Rentner zahlen folgende Beiträge:

  • Auf die Rente(n) aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. Altersrente oder Witwenrente: 7,3 % (= die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung) plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,7 %. Die andere Beitragshälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger und führt den Gesamtbeitrag an den Gesundheitsfonds ab.
    Beim Bezug mehrerer Renten, z.B. Witwenrente und Altersrente, werden auf jede Rente Krankenversicherungsbeiträge fällig.
  • Auf Versorgungsbezüge und Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, wenn sie 176,75 € monatlich (= Geringfügigkeitsgrenze) überschreiten: 14,6 % plus Zusatzbeitrag.
    Zu den Versorgungsbezügen zählen z.B. Betriebsrenten, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Witwen- oder Witwergeld an Hinterbliebene von Beamten, oder Renten und Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken.
  • Auf gesetzliche Renten aus dem Ausland: 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags. Der Versicherte muss den Beitrag selbst an die Krankenkasse überweisen.
  • Auf Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: kein Krankenversicherungsbeitrag.
  • Auf Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: in der Regel bis zum 25. Geburtstag kein Krankenversicherungsbeitrag.

Für die landwirtschaftlichen Versicherungen gelten Sonderregelungen. Informationen und Kontaktdaten unter www.svlfg.de.

4.2. Freiwillig versicherte Rentner

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden für die Berechnung der Beitragshöhe alle Einkünfte berücksichtigt. Der Beitragssatz ist abhängig von der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:

  • 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) für Renten, Versorgungsbezüge und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • 7,3 % (verminderter allgemeiner Beitragssatz) für ausländische Renten
  • 14,0 % für weitere Einkünfte, z.B. Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Hinzu kommt jeweils der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag. Freiwillig Versicherte müssen den Beitrag allein tragen und selbst direkt an die Krankenkasse zahlen. Allerdings können sie einen Beitragszuschuss (s.u.) beantragen.

Es gibt – bei niedrigem Einkommen – auch einen Mindestbeitrag. Dieser berechnet sich aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2024: 1.178,33 €). 2024 ergeben sich

  • beim Beitragssatz von 14 % und einem Zusatzbeitrag von 1,7 % ein Mindestbeitrag von 185 €,
  • beim Beitragssatz von 14,6 % und einem Zusatzbeitrag von 1,7 % von 192,07 €.

4.3. Beitragszuschuss der Rentenversicherung

Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung haben Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Er beträgt 2024 maximal 8,15 % der inländischen Rente und maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Für die Krankenversicherungsbeiträge auf ausländische Renten und weitere Einkünfte gibt es keine Zuschüsse.

5. Pflegeversicherung der Rentner (PVdR)

Wer die Voraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung erfüllt, ist auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.

Rentner müssen den vollen Beitrag der Pflegeversicherung alleine tragen. Das sind in der Regel 3,4 % der Brutto-Rente. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen ab ihrem 23. Geburtstag 4 % (= 0,6 % zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag). Der monatliche Beitrag beträgt höchstens 175,95 € bzw. 207 € bei Kinderlosen.

Wer mindestens 2 unter 25-jährige Kinder hat, zahlt weniger, Näheres unter Pflegeversicherung.

6. Praxistipp

Die Broschüre "Rentner und ihre Krankenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung können Sie kostenlos unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente" bestellen oder herunterladen.

7. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

8. Verwandte Links

Rente > Rentenarten

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesundheitsfonds

 

Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V

Letzte Bearbeitung: 05.12.2024

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