Rentner mit gesetzlicher Rente sind meistens in der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) pflichtversichert und genießen alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme von Krankengeld. Die Beiträge berechnen sich aus der Rentenhöhe und ggf. aus weiteren Einkommensarten. Die Rentenversicherung trägt die Hälfte der Beiträge aus der Rente.
Wer die für eine Pflichtversicherung nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann ggf. freiwilliges Mitglied werden, muss dann aber die Beiträge aus allen Einkommensarten allein zahlen.
Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner sind auch in der Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge zahlen sie allein.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert:
Witwen/Witwer erfüllen die Vorversicherungszeit
Waisen müssen keine Vorversicherungszeit erfüllen. Sie sind in der Regel in der Rentnerkrankenversicherung pflichtversichert, wenn sie Waisenrente bekommen. Davon gibt es Ausnahmen: Wenn Waisen vor dem Todesfall z.B. privat versichert waren, werden weitere Voraussetzungen geprüft.
Wenn Sie als Vertriebener oder Spätaussiedler in Deutschland leben und ins Rentenalter kommen, können Sie sich unter Umständen Vorversicherungszeiten aus Ihrer früheren Heimat anrechnen lassen. Details finden Sie in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente", kostenloser Download bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe Aussiedler > unten bei Medien.
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert war, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert.
Ausnahme: Der Versicherte erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, z.B. eine private Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).
Eine bestehende beitragsfreie Familienversicherung wird auch bei Nichterfüllen der Vorversicherungszeit fortgesetzt, wenn das monatliche Einkommen 505 €, bei einem Minijob 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze), nicht überschreitet. Bei einem Nicht-Minijob kann die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 € angesetzt werden, deshalb ist dann ein Einkommen von insgesamt 607,50 € möglich.
Wenn Sie zwar die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllen, aber nicht in der Rentnerkrankenversicherung versichert sein möchten, können Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Voraussetzung ist, dass Sie eine anderweitige, z.B. private, Krankenversicherung nachweisen. Die Befreiung müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Rentenantrag oder dem Rentenbeginn bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Sie können die Befreiung dann nicht widerrufen: Sie können sich später weder freiwillig noch familienversichern lassen. Lassen Sie sich deshalb vor diesem Schritt beraten.
Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung beginnt theoretisch mit dem Tag der Rentenantragstellung (§ 186 Abs. 9 SGB V), außer es besteht vorrangig nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung, was häufig der Fall ist, z.B. wenn
In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft bei Rentenbeginn.
Der Beitrag ist abhängig von Höhe und Art der beitragspflichtigen Einnahmen und davon, ob der Rentner pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Die Einnahmen werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, zahlt die Krankenkasse zu viel einbehaltene Beiträge zurück, aber nur auf Antrag.
Versicherungspflichtige Rentner zahlen folgende Beiträge:
Für die landwirtschaftlichen Versicherungen gelten Sonderregelungen. Informationen und Kontaktdaten unter www.svlfg.de.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden für die Berechnung der Beitragshöhe alle Einkünfte berücksichtigt. Der Beitragssatz ist abhängig von der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Hinzu kommt jeweils der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag. Freiwillig Versicherte müssen den Beitrag allein tragen und selbst direkt an die Krankenkasse zahlen. Allerdings können sie einen Beitragszuschuss (s.u.) beantragen.
Es gibt – bei niedrigem Einkommen – auch einen Mindestbeitrag. Dieser berechnet sich aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2024: 1.178,33 €). 2024 ergeben sich
Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung haben Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Er beträgt 2024 maximal 8,15 % der inländischen Rente und maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Für die Krankenversicherungsbeiträge auf ausländische Renten und weitere Einkünfte gibt es keine Zuschüsse.
Wer die Voraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung erfüllt, ist auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Rentner müssen den vollen Beitrag der Pflegeversicherung alleine tragen. Das sind in der Regel 3,4 % der Brutto-Rente. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen ab ihrem 23. Geburtstag 4 % (= 0,6 % zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag). Der monatliche Beitrag beträgt höchstens 175,95 € bzw. 207 € bei Kinderlosen.
Wer mindestens 2 unter 25-jährige Kinder hat, zahlt weniger, Näheres unter Pflegeversicherung.
Die Broschüre "Rentner und ihre Krankenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung können Sie kostenlos unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente" bestellen oder herunterladen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V