Haushaltshilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Haushaltshilfe, z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Kinderbetreuung, gibt es als ergänzende Leistung zu einer Kur oder Rehamaßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, wenn währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Zuständig ist der Kostenträger, der auch die Hauptleistung bezahlt, z.B. die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder der Unfallversicherungsträger. Das setzt voraus, dass ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt lebt. Haushaltshilfe gibt es daneben auch in weiteren Situationen, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse, wenn die versicherte Person sich krankheitsbedingt nicht um Haushalt und/oder Kinder kümmern kann.

2. Kostenträger für Haushaltshilfe

Für die Finanzierung von Haushaltshilfe können verschiedene Kostenträger zuständig sein:

3. Haushaltshilfe von der Krankenversicherung

3.1. Haushaltshilfe als Rechtsanspruch oder als Krankenkassen-Zusatzleistung

In bestimmten Situationen haben Krankenversicherte einen sog. Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse, das heißt: Jede Krankenversicherung muss das leisten, weil es so im Gesetz steht.

Zusätzlich dürfen Krankenkassen über die gesetzlichen Ansprüche hinaus Haushaltshilfe in weiteren Situationen leisten. Für die Haushaltshilfe als zusätzliche Leistung gibt das Gesetz nur eine Voraussetzung vor: Wegen Krankheit kann die versicherte Person den Haushalt nicht weiterführen. Weitere Voraussetzungen, Umfang und Dauer regelt die Satzung der Krankenkasse.

Beispiele:

  • Ein Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe besteht in manchen Situationen nur, wenn hilfebedürftige Kinder vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt leben. Einige Krankenkassen bezahlen eine Haushaltshilfe aber auch, wenn Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Geburtstag im Haushalt leben.
  • Wegen leichten oder mittelschweren Krankheiten, z.B. Erkältung, gibt es keinen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe. Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung jedoch Ausnahmen oder übernehmen in Einzelfällen nach ärztlicher Verordnung freiwillig die Haushaltshilfe.

3.1.1. Praxistipp: Krankenkassenwechsel

Sie können ggf. zu einer Krankenkasse mit für Sie günstigeren Regeln zur Haushaltshilfe in der Satzung wechseln. Näheres unter Krankenkassen.

3.2. Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe der Krankenversicherung

Für einen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe von der Krankenversicherung müssen zunächst folgende 2 Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen.
  2. Keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, kann den Haushalt weiterführen, z.B. wegen Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltstätigkeiten.
    Wichtig: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung macht oder zur Schule geht, darf das weiter tun. Die Krankenkasse darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.

Zusätzlich muss für den Rechtsanspruch eine der folgenden Situationen vorliegen. Von der Situation hängt es ab, für welche Dauer die Krankenkasse die Haushaltshilfe gewähren muss.

3.2.1. Krankenhaus/Reha/Kur/Häusliche Krankenpflege und hilfebedürftiges Kind

Folgende Umstände liegen gleichzeitig vor:

  1. Ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag und/oder mit einer Behinderung lebt im Haushalt.
  2. Die versicherte Person kann aus einem der folgenden Gründe den Haushalt nicht weiterführen:

Der Hilfebedarf des Kindes kann z.B. in Form seelischer Betreuung bestehen und/oder für die Ernährung und Körperpflege.

In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe so lange bezahlen, wie die Situation dauert.

3.2.2. Krankheit und hilfebedürftiges Kind

Folgende Umstände liegen gleichzeitig vor:

  1. Ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag und/oder mit einer Behinderung lebt im Haushalt.
  2. Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit.

In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe höchstens 26 Wochen lang gewähren.

3.2.3. Krankheit ohne hilfebedürftiges Kind

  • Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit.
  • Kein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung
  • Kein Pflegegrad 2 oder höher

In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe für höchstens 4 Wochen gewähren.

3.2.4. Schwangerschaft oder Entbindung

  • Die versicherte Person kann wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Entbindung den Haushalt nicht oder nur noch teilweise weiterführen.

In dieser Situation müssen weder Kinder im Haushalt leben, noch muss eine Krankheit vorliegen. Der Anspruch besteht ohne feste zeitliche Grenze so lange, wie es aus medizinischer Sicht notwendig ist, auch im Wochenbett. Zum Beleg reicht ein ärztliches Attest.

Brauchen Schwangere oder Wöchnerinnen allerdings die Haushaltshilfe weder wegen der Schwangerschaft noch wegen der Entbindung, sondern aus anderen Gründen, muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe nur in den oben beschriebenen Situationen mit hilfebedürftigem Kind bzw. bei Krankheit gewähren.

3.3. Praxistipps

  • Wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher und ein hilfsbedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung haben, haben Sie Anspruch auf bis zu 26 Wochen Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Die Haushaltshilfe umfasst dann aber nur die Kinderbetreuung und -versorgung, keine anderen Haushaltstätigkeiten.
    In der Praxis ist es oft nicht leicht, abzugrenzen, was noch zur Versorgung des Kindes gehört und was schon darüber hinaus geht. Ihr Kind hat ein Recht darauf, in einer sauberen Wohnung zu leben und auch mit den Familienmitgliedern zusammen zu Essen, so dass auch Putzen und Kochen einer Familienmahlzeit zur Versorgung des Kindes dazugehören. Ihre Pflegeperson oder ihr Pflegedienst und die Haushaltshilfe sollten sich gut absprechen, wer was übernimmt.
  • Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995, Az.: 1 RK 11/95). Zudem müssen die weiteren oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Beim Antrag auf Haushaltshilfe müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der der Grund hervorgehen muss, warum Sie die Haushaltshilfe benötigen. Die Krankenkassen haben dafür Vordrucke zum Ankreuzen und Ausfüllen. Daneben müssen Sie selbst ein Formular ausfüllen und darin angeben,
    • welcher Grund für die Haushaltshilfe in der ärztlichen Bescheinigung steht,
    • ob Sie Kinder im Haushalt haben,
    • wie alt diese sind,
    • ob diese eine Behinderung haben,
    • ob Sie einen Pflegegrad haben und wenn ja welchen,
    • wer sonst noch im Haushalt lebt,
    • wann diese Personen zu Hause sind und wann sie in der Schule, Kita oder bei der Arbeit sind,
    • wie lange und zu welchen Tageszeiten Sie die Haushaltshilfe brauchen
    • und ggf. was eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Sie kostet.
  • Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung keine Kraft haben, können Sie sich bei der Antragstellung unterstützen lassen, z.B. von einem Sozialdienst im Krankenhaus.
  • Wenn die Krankenkasse Ihren Antrag auf Haushaltshilfe ablehnt, müssen Sie sich damit nicht abfinden, sondern Sie können
  • Weil ein Widerspruchsverfahren und ggf. ein Klageverfahren lange dauert und Sie die Haushaltshilfe normalerweise schnell benötigen, haben Sie folgende Möglichkeiten, die Haushaltshilfe trotzdem rechtzeitig zu bekommen:
    • Sie können erst einmal auf eigenes Risiko die Haushaltshilfe selbst suchen und bezahlen. Wenn Sie den Widerspruch oder die Klage gewinnen, muss Ihnen die Krankenkasse ausgelegtes Geld für die Haushaltshilfe erstatten.
    • Sie können beim Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die Krankenkasse stellen (= gerichtliches Eilverfahren), falls Sie das Geld für die Haushaltshilfe nicht auslegen können. Wenn Sie das gerichtliche Eilverfahren gewinnen, gewährt Ihnen die Krankenkasse vorläufig die Haushaltshilfe. Falls Ihr Widerspruch und eine etwaige Klage jedoch später abgelehnt werden, müssen Sie der Krankenkasse das für die Haushaltshilfe gezahlte Geld erstatten.

4. Haushaltshilfe über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, soziale Entschädigung, Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe

Die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Träger der sozialen Entschädigung und, wenn sie wegen fehlender Krankenversicherung für medizinische Reha zuständig sind, auch Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistungen zur Reha, wenn

  • die versicherte Person den Haushalt wegen vom jeweiligen Träger finanzierter medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation nicht weiterführen kann
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist
    oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung,
    und
  • keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltstätigkeiten.
    Auch hier gilt: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung macht oder zur Schule geht, darf das weiter tun. Der Kostenträger darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.

5. Haushaltshilfe und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Für Haushaltshilfe als ergänzende Leistung der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu einer medizinischen Reha, während einer Präventionsmaßnahme oder wenn Schonung ärztlich verordnet wurde, gibt es eigene Regeln.

Insbesondere wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die Person, die eigentlich den Haushalt geführt hat, nun den landwirtschaftlichen Betrieb führen muss, weil der Inhaber ausfällt. Die sog. Betriebshilfe in Form einer Ersatzkraft, die nun den landwirtschaftlichen Betrieb führt, wird geleistet, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist und wenn dort keine mitarbeitenden Familienangehörigen oder Arbeitnehmenden ständig beschäftigt sind. Nähere Informationen gibt der zuständige Träger.

6. Ambulante Familienpflege als der Haushaltshilfe ähnliche Leistung

Die Träger der Jugendhilfe gewähren sog. ambulante Familienpflege zur Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag im elterlichen Haushalt in Notsituationen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Näheres unter ambulante Familienpflege.

7. Was gehört zu Haushaltshilfe?

7.1. Sachleistung

Vorrangig erbringen die meisten Kostenträger eine Sachleistung, d.h.: Sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die leistungsberechtigte Person in der Regel selbst aussuchen kann.

Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.

7.2. Selbst beschaffte Haushaltshilfe

Wenn der Kostenträger keine Haushaltshilfe stellen kann, z.B. weil es vor Ort dafür keinen Leistungsträger mit freien Kapazitäten gibt, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet. Angemessen sind in der Regel die tariflichen oder üblichen Entgelte für Haushaltshilfen in der jeweiligen Region, mindestens jedoch der jeweils gültige Mindestlohn. Die Krankenkassen können zwar Pauschalen festlegen, müssen aber auch mehr als das erstatten, wenn höhere Bezahlung nötig war, um überhaupt eine Haushaltshilfe zu bekommen.

7.3. Fahrtkosten, Verdienstausfall

Die Reha-Träger können für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, die Fahrtkosten und/oder deren Verdienstausfall erstatten, aber keinen Lohn für die Haushaltshilfe.

Die Erstattung wird nur geleistet, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen, das heißt, wenn die Fahrtkosten und der Verdienstausfall zusammen nicht höher sind, als die Bezahlung der Ersatzkraft gewesen wäre. Auf die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall besteht kein Rechtsanspruch, sondern der Kostenträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur bei Ermessensfehlern helfen ein kostenfreier Widerspruch und/oder eine Klage weiter. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.

7.4. Anderweitige Unterbringung

Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet (Näheres unter Praxistipps für die Anschlussrehabilitation).

8. Zuzahlung für Haushaltshilfe

Ist die Krankenkasse Kostenträger, so muss eine Zuzahlung für die Haushaltshilfe geleistet werden. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

Wird die Haushaltshilfe wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung nötig, fällt keine Zuzahlung an. Ist die Haushaltshilfe nur zufällig in der Schwangerschaft oder im Wochenbett nötig, aber aus anderen Gründen, z.B. wegen einer Krankheit, die nichts mit der Schwangerschaft oder Entbindung zu tun hat, so fällt die normale Zuzahlung an.

9. Wer hilft weiter?

Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Kostenträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.

10. Verwandte Links

Ambulante Familienpflege (Jugendamt)

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Ergänzende Leistungen zur Reha

Kinder im Krankenhaus

Krankenhausbehandlung

Schwangerschaft Entbindung

Begleitperson

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen:

  • Krankenkasse: § 38 SGB V
  • Unfallversicherung: § 42 SGB VII i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
  • Rentenversicherung: § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
  • Agentur für Arbeit: § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
  • Träger der sozialen Entschädigung:
    • Bei medizinischer Rehabilitation: § 62 S. 1 Nr. 4 und S. 4 i.V.m. § 42 S.1 Nr. 1 XIV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
    • Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha): § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIV i.V.m. § 74 SGB IX
  • Träger der Eingliederungshilfe: § 109 SGB IX i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
  • Träger der Jugendhilfe: § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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