Haushaltshilfe, z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Kinderbetreuung, gibt es als ergänzende Leistung zu einer Kur oder Rehamaßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, wenn währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Zuständig ist der Kostenträger, der auch die Hauptleistung bezahlt, z.B. die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder der Unfallversicherungsträger. Das setzt voraus, dass ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt lebt. Haushaltshilfe gibt es daneben auch in weiteren Situationen, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse, wenn die versicherte Person sich krankheitsbedingt nicht um Haushalt und/oder Kinder kümmern kann.
Für die Finanzierung von Haushaltshilfe können verschiedene Kostenträger zuständig sein:
In bestimmten Situationen haben Krankenversicherte einen sog. Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse, das heißt: Jede Krankenversicherung muss das leisten, weil es so im Gesetz steht.
Zusätzlich dürfen Krankenkassen über die gesetzlichen Ansprüche hinaus Haushaltshilfe in weiteren Situationen leisten. Für die Haushaltshilfe als zusätzliche Leistung gibt das Gesetz nur eine Voraussetzung vor: Wegen Krankheit kann die versicherte Person den Haushalt nicht weiterführen. Weitere Voraussetzungen, Umfang und Dauer regelt die Satzung der Krankenkasse.
Beispiele:
Sie können ggf. zu einer Krankenkasse mit für Sie günstigeren Regeln zur Haushaltshilfe in der Satzung wechseln. Näheres unter Krankenkassen.
Für einen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe von der Krankenversicherung müssen zunächst folgende 2 Voraussetzungen vorliegen:
Zusätzlich muss für den Rechtsanspruch eine der folgenden Situationen vorliegen. Von der Situation hängt es ab, für welche Dauer die Krankenkasse die Haushaltshilfe gewähren muss.
Folgende Umstände liegen gleichzeitig vor:
Der Hilfebedarf des Kindes kann z.B. in Form seelischer Betreuung bestehen und/oder für die Ernährung und Körperpflege.
In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe so lange bezahlen, wie die Situation dauert.
Folgende Umstände liegen gleichzeitig vor:
In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe höchstens 26 Wochen lang gewähren.
In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe für höchstens 4 Wochen gewähren.
In dieser Situation müssen weder Kinder im Haushalt leben, noch muss eine Krankheit vorliegen. Der Anspruch besteht ohne feste zeitliche Grenze so lange, wie es aus medizinischer Sicht notwendig ist, auch im Wochenbett. Zum Beleg reicht ein ärztliches Attest.
Brauchen Schwangere oder Wöchnerinnen allerdings die Haushaltshilfe weder wegen der Schwangerschaft noch wegen der Entbindung, sondern aus anderen Gründen, muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe nur in den oben beschriebenen Situationen mit hilfebedürftigem Kind bzw. bei Krankheit gewähren.
Die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Träger der sozialen Entschädigung und, wenn sie wegen fehlender Krankenversicherung für medizinische Reha zuständig sind, auch Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistungen zur Reha, wenn
Für Haushaltshilfe als ergänzende Leistung der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu einer medizinischen Reha, während einer Präventionsmaßnahme oder wenn Schonung ärztlich verordnet wurde, gibt es eigene Regeln.
Insbesondere wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die Person, die eigentlich den Haushalt geführt hat, nun den landwirtschaftlichen Betrieb führen muss, weil der Inhaber ausfällt. Die sog. Betriebshilfe in Form einer Ersatzkraft, die nun den landwirtschaftlichen Betrieb führt, wird geleistet, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist und wenn dort keine mitarbeitenden Familienangehörigen oder Arbeitnehmenden ständig beschäftigt sind. Nähere Informationen gibt der zuständige Träger.
Die Träger der Jugendhilfe gewähren sog. ambulante Familienpflege zur Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag im elterlichen Haushalt in Notsituationen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Näheres unter ambulante Familienpflege.
Vorrangig erbringen die meisten Kostenträger eine Sachleistung, d.h.: Sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die leistungsberechtigte Person in der Regel selbst aussuchen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
Wenn der Kostenträger keine Haushaltshilfe stellen kann, z.B. weil es vor Ort dafür keinen Leistungsträger mit freien Kapazitäten gibt, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet. Angemessen sind in der Regel die tariflichen oder üblichen Entgelte für Haushaltshilfen in der jeweiligen Region, mindestens jedoch der jeweils gültige Mindestlohn. Die Krankenkassen können zwar Pauschalen festlegen, müssen aber auch mehr als das erstatten, wenn höhere Bezahlung nötig war, um überhaupt eine Haushaltshilfe zu bekommen.
Die Reha-Träger können für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, die Fahrtkosten und/oder deren Verdienstausfall erstatten, aber keinen Lohn für die Haushaltshilfe.
Die Erstattung wird nur geleistet, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen, das heißt, wenn die Fahrtkosten und der Verdienstausfall zusammen nicht höher sind, als die Bezahlung der Ersatzkraft gewesen wäre. Auf die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall besteht kein Rechtsanspruch, sondern der Kostenträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur bei Ermessensfehlern helfen ein kostenfreier Widerspruch und/oder eine Klage weiter. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet (Näheres unter Praxistipps für die Anschlussrehabilitation).
Ist die Krankenkasse Kostenträger, so muss eine Zuzahlung für die Haushaltshilfe geleistet werden. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Wird die Haushaltshilfe wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung nötig, fällt keine Zuzahlung an. Ist die Haushaltshilfe nur zufällig in der Schwangerschaft oder im Wochenbett nötig, aber aus anderen Gründen, z.B. wegen einer Krankheit, die nichts mit der Schwangerschaft oder Entbindung zu tun hat, so fällt die normale Zuzahlung an.
Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Kostenträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
Ambulante Familienpflege (Jugendamt)
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Ergänzende Leistungen zur Reha
Begleitung und Assistenz im Krankenhaus
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: