Krankenkassen übernehmen nur Fahrtkosten für Krankenbeförderungen, die medizinisch notwendig sind. Verordnet werden können Transporte zu stationären Behandlungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen, sowie zu ambulanten Operationen mit Vor- und Nachbehandlung. Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen gelten je nach Auswahl des Beförderungsmittels und des Gesundheitszustands unterschiedliche Regelungen für die Kostenübernahme und Genehmigung der Krankenkasse. Bei Krankenfahrten ohne fachliche Betreuung müssen Fahrscheine, Quittungen und Bescheinigungen aufbewahrt werden, bei Rettungsfahrten und Krankentransporten rechnet das Beförderungsmittel in der Regel direkt mit der Krankenkasse ab. Versicherte müssen in der Regel bis zu 10 € zuzahlen.
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder Krankenbehandlung in der Regel nur unter folgenden Bedingungen:
Ausnahmen von der vorherigen Verordnung gibt es
Die Verordnung erfolgt auf einem speziellen Vordruck (umgangssprachlich Transportschein). Die Krankenbeförderung kann verordnet werden von:
Es gibt drei Arten von Fahrten – abhängig von der Ausstattung des Fahrzeugs und den Begleitmaßnahmen:
Die Bedingungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse unterscheiden sich dabei.
Rettungsfahrten sind in der Regel Notfälle. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn Patienten aufgrund ihres Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel und mit Betreuung medizinischen Fachpersonals transportiert werden müssen. Als solche Rettungsmittel gelten Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW), Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und Rettungshubschrauber (RTH). Sie sind immer über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle anzufordern.
Krankentransporte sind erforderlich, wenn erkrankte Personen zwar keine Notfälle sind, aber eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) brauchen, oder wenn bei einer schweren, ansteckenden Krankheit eine Ausbreitung verhindert werden muss.
Alle Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung gelten als Krankenfahrten. Sie erfolgen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Wagen mit Ausstattung für Menschen mit Behinderung oder Taxen. Die Krankenkasse übernimmt Krankenfahrten nach ärztlicher Verordnung
Bei allen anderen Personen muss die Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Diese Genehmigung gibt es in der Regel nur bei
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Fahrpreisermäßigungen ausgeschöpft werden.
Kosten für Taxi oder Mietwagen übernimmt die Krankenkasse nur, wenn öffentliche Verkehrsmittel aus zwingenden medizinischen Gründen nicht benutzt werden können.
Für Rettungsfahrten, Krankentransporte sowie Taxi- und Mietwagenkrankenfahrten gibt es Tarife, die die Anbieter mit den Krankenkassen aushandeln.
Die Kosten für das Privatauto werden nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattet: 0,20 €/km bis maximal 130 €. Erstattung gibt es aber immer nur maximal bis zur Höhe der anderen Fahrzeugkosten, also in der Regel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, und die Zuzahlung (siehe unten) wird auch abgezogen.
Patienten zahlen bei jeder Transportart 10 % der Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Die Krankenkasse kann die Kosten für Besuchsfahrten in eine (Reha-)Klinik übernehmen, wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich und die Anwesenheit einer Vertrauensperson für den Patienten aus therapeutischen und medizinischen Gründen notwendig ist. Kann heißt, dass kein Rechtsanspruch besteht, sondern eine Genehmigung im Ermessen der Krankenkasse liegt. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen. Vieles ist in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen geregelt. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Krankenkassen.
Die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit der Vertrauensperson muss vom behandelnden Arzt für die Krankenkasse bestätigt werden.
Kosten für Versicherte werden nicht übernommen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten eine Richtlinie erstellt, Download unter www.g-ba.de > Richtlinien > Krankentransport-Richtlinie.
Krankenkassen und das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Krankenversicherung 030 3406066-01,Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V