Elterngeld steht jedem zu, der wegen der Betreuung und Erziehung eines Säuglings oder Kleinkindes nicht oder maximal 32 Stunden in der Woche arbeitet. Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt mindestens 300 und maximal 1.800 € und ca. 2/3 des vorherigen Nettogehaltes.
Es gibt das Basiselterngeld und das ElterngeldPlus. Eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus gewählt wird, muss im Antrag für jeden Bezugsmonat einzeln festgelegt werden. Vom ElterngeldPlus profitieren vor allem Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, denn mit den ElterngeldPlus-Monaten kann die Förderung durch das Elterngeld doppelt so lange genutzt werden: Aus einem Elterngeldmonat werden 2 ElterngeldPlus-Monate.
Hinweis: Diese Informationen gelten für Eltern, deren Kinder seit dem 1.9.2021 geboren wurden.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt maximal 1.800 €.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit (EaE) |
Höhe des Basiselterngelds monatlich |
kein Einkommen oder Einkommen bis 300 € |
300 € |
300 € – 340 € |
100 % des EaE |
340 € – 1.000 € |
67 % des EaE + 0,1 % für je 2 €, um die das Einkommen unter 1.000 € liegt |
1.000 € – 1.200 € |
67 % des EaE |
1.200 € – 1.240 € |
67 % des EaE - 0,1 % für je 2 €, um die das Einkommen über 1.200 € liegt. |
1.240 € – 2.769 € |
65 % des EaE |
ab 2.770 € |
1.800 € |
Diese Tabelle gilt für das Basiselterngeld.
Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 € und maximal 900 €. Ohne Einkommen ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Ansonsten hängt das ElterngeldPlus auch davon ab, wie hoch das Einkommen nach der Geburt des Kindes ist.
Zur Ermittlung des Einkommens pro Monat werden die 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes herangezogen. Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden oder in denen das Einkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gesunken ist, werden nicht mitgezählt. Stattdessen können weiter zurückliegende Monate in die Berechnung einfließen.
Als Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das jeweilige Bruttoeinkommen abzüglich
Die Höhe der Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben richtet sich nach den Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat vor der Geburt. Wenn sich in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ein Abzugsmerkmal (z.B. die Steuerklasse) geändert hat, wird die neuere Angabe nur dann als Grundlage genommen, wenn sie mindestens 7 Monate bestanden hat.
Eltern, die in den letzten 12 Monaten vor der Geburt ihres Kindes Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von durchschnittlich weniger als 35 € monatlich hatten, können einen Antrag stellen, dass für die Berechnung des Elterngeldes nur das Einkommen aus ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit berücksichtigt wird. Dadurch erhalten betroffene Eltern mehr Elterngeld, als wenn sie wegen ihrer geringen selbstständigen Nebeneinkunft wie Selbstständige behandelt würden.
Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es einen Mehrlingszuschlag von je 300 € (Basiselterngeld) oder 150 € (ElterngeldPlus).
Leben im Haushalt der antragstellenden Person neben dem Neugeborenen noch ein Kind unter 3 Jahren oder noch zwei oder mehr Geschwister unter 6 Jahren, gibt es den sog. Geschwisterbonus. Dieser beträgt zusätzlich 10 % des zustehenden Elterngelds, mindestens jedoch 75 € (Basiselterngeld) oder 37,50 € (ElterngeldPlus). Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das/die Geschwister die Altersgrenze von 3 bzw. 6 Jahren überschreiten, bzw. 14 Jahre, wenn es sich um ein Geschwisterkind mit Behinderung handelt.
Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld arbeitet, errechnet sich die Höhe des Basiselterngelds aus der Differenz von Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt.
ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Elterngeldanspruchs, der einem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt
Einkommen vor der Geburt |
davon 65 % |
= Elterngeld monatlich |
1.400 € |
x 65 % |
= 910 € |
Basiselterngeld mit Teilzeitbeschäftigung
Einkommen vor der Geburt |
abzüglich dem Teilzeit-Verdienst nach der Geburt |
= Einkommenswegfall durch die Teilzeitarbeit |
davon 65 % |
= Elterngeld in Teilzeit |
1.400 € |
- 400 € |
= 1.000 € |
x 65 % |
= 650 € monatlich |
ElterngeldPlus mit Teilzeitbeschäftigung
Elterngeld in Teilzeit |
höchstens halb so hoch wie das normale Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit |
= ElterngeldPlus |
650 € |
910 €/2 = 455 € |
= 455 € für 2 Monate (Anspruchsdauer doppelt so lange) = 910 € insgesamt |
Basiselterngeld bei geringem Einkommen
Wenn das Einkommen unter 1.000 € liegt, gibt es für je 2 € darunter 0,1 % zu den 67 % Elterngeld dazu (siehe Tabelle unter "Höhe des Elterngelds").
In diesem Beispiel beträgt das Einkommen 700 € monatlich und liegt damit 300 € unter der 1.000-€-Grenze.
Berechnung der anzusetzenden Prozentzahl:
300 € : 2 € = 150.
150 x 0,1 % = 15 %.
67 % + 15 % = 82 %.
Einkommen vor der Geburt |
davon 82 % |
= Elterngeld monatlich |
700 € |
x 82 % |
= 574 € |
Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten des Kindes bezahlt. Wenn das Kind z.B. am 15. Oktober geboren ist, dann ist der 1. Lebensmonat vom 15. Oktober bis zum 14. November, der 2. Lebensmonat vom 15. November bis zum 14. Dezember usw.
Basiselterngeld kann für maximal 12 Monate bezogen werden, wenn das Elterngeld nur von einem Elternteil beantragt wird. Wenn beide Eltern Elterngeld beantragen, können sie 2 weitere Monate Basiselterngeld erhalten (sog. Partnermonate), also zusammen maximal 14 Monate. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat und nach der Geburt weniger Einkommen hat als vorher.
Für Geburten seit 1.4.2024 ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nur noch 1 Monat lang und nur im ersten Lebensjahr des Kindes möglich. Das heißt, auch die Partnermonate dürfen nicht mehr gemeinsam genommen werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht.
Eltern von
können das Basiselterngeld weiterhin uneingeschränkt gleichzeitig beziehen.
ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld, also bis zu 24 Monate. Wird zusätzlich von Partnermonaten Gebrauch gemacht, können Paare und Alleinerziehende bis zu 28 Monate ElterngeldPlus bekommen.
Die Mindestbezugsdauer sowohl des Basiselterngelds als auch des ElterngeldPlus beträgt 2 Monate. Das Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden, das ElterngeldPlus und die Partnermonate bis zum 32. Lebensmonat.
Für adoptierte Kinder kann Elterngeld vom Tag der Aufnahme bezogen werden. Der Anspruch endet mit dem 8. Geburtstag des Kindes.
Arbeiten beide Eltern 2–4 Monate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden, können sie für diese Zeit jeweils zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten (sog. Partnerschaftsbonus). Der Partnerschaftsbonus kann vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeld-Monaten in Anspruch genommen werden. Auszubildende dürfen auch länger als 32 Stunden arbeiten.
Der Partnerschaftsbonus kann flexibel verkürzt oder verlängert werden. D.h. die Eltern können z.B. 4 Monate beantragen und den Bonus dann doch nach 3 Monaten beenden. Oder sie beantragen 2 Monate und verlängern auf 4 Monate.
Alleinerziehende können die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus auch alleine nutzen. Dafür müssen sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Elternpaare.
Als "alleinerziehend" gilt ein Elternteil unter einer der folgenden Voraussetzungen:
Es gibt zusätzliche Elterngeldmonate für Eltern von frühgeborenen Kindern:
Geburten bis 31.3.2024:
Geburten seit 1.4.2024:
Beispiele zum Thema Elterngeld für beide Eltern stehen auch im Fallbeispiel: Elterngeld gleichzeitig für beide Elternteile.
Bei Sozialleistungen, deren Höhe einkommensabhängig ist (z.B. Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV), Sozialhilfe, Kinderzuschlag), wird das Elterngeld als Einkommen vollständig angerechnet.
Ausnahme: Elterngeldberechtigte, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt höchstens 300 € (Basiselterngeld) oder 150 € (ElterngeldPlus) und wird bis zu dieser Höhe nicht auf die Sozialleistungen angerechnet.
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss, worauf die berufstätige Mutter in der Mutterschutzfrist nach Geburt Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet. Dies bedeutet, dass die ersten beiden Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, als 2 Monate Bezug von Basiselterngeld für die Mutter gelten. Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet.
Mutterschaftsgeld, das vom Bundesamt für Soziale Sicherung als einmalige Leistung ausgezahlt wird, bleibt unberücksichtigt.
Die sog. Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) werden auf einen Teil des Elterngelds angerechnet. Nicht angerechnet werden sie auf 300 € jedes Basiselterngeld-Monats sowie auf 150 € jedes ElterngeldPlus-Monats. Bei Zwillingen verdoppeln sich diese Beträge, bei Drillingen verdreifachen sie sich usw.
Arbeiten Eltern während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, erhalten sie etwa weiterhin so viel Elterngeld wie zuvor. Die Entgeltersatzleistung wird nur in einer bestimmten Höhe angerechnet, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen nach der Geburt des Kindes ergibt.
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es kann erst im Anschluss an das Basiselterngeld, jedoch parallel zum ElterngeldPlus, bezogen werden.
Das Bayerische Familiengeld können Eltern von 1- und 2-jährigen Kindern mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern erhalten. Es kann parallel zum Basiselterngeld, Elterngeld-Plus sowie zum Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden.
Ausführliche Informationen darüber, welche Leistungen in welcher Höhe auf das Elterngeld angerechnet werden, finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" ab S. 64. Kostenloser Download unter www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchbegriff: "Elterngeld und Elternzeit".
Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Elterngeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Elterngeld sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes schriftlich beantragt werden. Bei der Antragstellung muss zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus gewählt und für jeden Bezugsmonat einzeln festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung ist möglich. Rückwirkend wird es nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt. Jeder Elternteil beantragt Elterngeld für sich. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes notwendig.
Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und der Antrag ist jeweils bei einer anderen Stelle zu stellen. Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann eine Liste dieser Elterngeldstellen unter www.bmfsfj.de > Suchbegriff: "Elterngeldstellen" abgerufen werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: BEEG