Diabetiker brauchen zahlreiche Hilfsmittel, z.B. Blutzuckermessgeräte und Einmalspritzen. Die Zuzahlungen dafür richten sich danach, ob die Hilfsmittel "zum Verbrauch bestimmt" sind oder nicht.
Grundsätzlich wird bei Hilfsmitteln unterschieden zwischen "nicht zum Verbrauch bestimmten" und "zum Verbrauch bestimmten" Hilfsmitteln. Für die beiden Kategorien wird die Zuzahlung unterschiedlich berechnet.
Dazu zählen bei Diabetikern z.B. Blutzuckermessgeräte, Stechhilfen, Insulinpumpen, Insulinpens, Pumpentaschen und -gurte.
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5 €, höchstens 10 €, in keinem Fall aber mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst.
Die Zuzahlung zu Nicht-Verbrauchs-Hilfsmitteln kann Diabetiker vor allem am Anfang belasten, da dann in der Regel eine umfangreiche Erstausstattung fällig wird.
Dazu zählen bei Diabetikern z.B. Lanzetten, Nadeln für Insulinpens, Kanülen, Insulin-Einmalspritzen, Insulinpumpen-Verbrauchsmaterial (Katheter, Adapter, Ampullen-Sets, etc.).
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Verkaufspreises. Es gibt keine Mindestzuzahlung, maximal darf die Zuzahlung 10 € pro Monatsbedarf aller zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel betragen.
Gelistet sind Hilfsmittel in Hilfsmittelverzeichnissen, die nach Produktgruppen eingeteilt sind. Für Diabetiker sind 2 Produktgruppen von Bedeutung:
Produktgruppe 03 Applikationshilfen: Nadeln für Insulinpens, Kanülen, Insulineinmalspritzen
Produktgruppe 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen: Lanzetten für die Stechhilfen zur Blutentnahme
Auch wenn ein Diabetiker "zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel" aus unterschiedlichen Produktgruppen oder infolge einer weiteren Erkrankung verordnet bekommt, muss er in einem Monat maximal 10 € für die Verbrauchs-Hilfsmittel zuzahlen.
Blutzucker- und Harnteststreifen können auf Kosten der Krankenkasse vom behandelnden Arzt verordnet werden, wenn sie indiziert sind.
Blutzuckerteststreifen können nur verordnet werden, wenn die Blutzuckermessung "wirtschaftlich und sinnvoll" ist. Der Patient muss die Messwerte dokumentieren und er muss daraus unmittelbar therapeutische Konsequenzen ziehen können. Die Ergebnisse werden jedes Quartal mit dem behandelnden Arzt besprochen.
Wie viele Blutzuckerteststreifen vom Arzt verordnet werden können/sollen, ist je nach Kassenärztlicher Vereinigung (KV) unterschiedlich. Manche lassen dies in der Verantwortung ihrer Ärzte, andere geben Orientierungsrahmen und Empfehlungen. Individuelle Auskünfte erteilt die Krankenkasse.
Ein neueres Verfahren sind Mess-Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung oder kurz CGM (vom englischen: „Continuous Glucose Monitoring“). Sie helfen den Glukoseverlauf besser unter Kontrolle zu haben und einen Anstieg und Abfall des Blutzuckers rechtzeitig entgegenwirken zu können.
Diese Mess-Systeme bestehen aus 3 Komponenten: einem Sensor, einem Sender (auch Transmitter genannt) und einem Empfangsgerät. Der Sensor wird am Bauch oder Oberarm aufgeklebt. Mit ihm ist ein Sensor-Faden verbunden, der mit einer Setzhilfe in das Unterhautfettgewebe eingeführt wird. Der Sensor-Faden misst in kurzen Abständen den Zuckergehalt in der Gewebeflüssigkeit.
Der Sensor kann auch beim Duschen, Baden oder Schwimmen getragen werden und muss je nach System alle 6 bis 14 Tage ausgetauscht werden.
Die Sensor-Mess-Systeme sind als Hilfsmittel im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Die Kosten werden nicht in jedem Fall übernommen. Der behandelnde Arzt stellt ein Rezept aus, zusätzlich muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gemeinsam vom Patient und dem Arzt gestellt werden. Die Krankenkasse prüft und entscheidet über den Antrag.
Bei Diabetes ist das Risiko einer erektilen Dysfunktion (Impotenz) erhöht. Eine der möglichen therapeutischen Maßnahmen ist eine Vakuumerektionshilfe, auch Vakuumpumpe genannt. Dies ist ein durchsichtiger Plastikzylinder, der über den Penis geschoben wird. Eine Pumpe erzeugt einen Unterdruck, so dass Blut in den Schwellkörper fließt. Liegt eine ausreichende Erektion vor, wird durch einen Saugring der Rückfluss des Blutes verhindert.
Die Vakuumerektionshilfe ist im Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 99.27.02) der gesetzlichen Krankenkasse gelistet und kann von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
Braucht ein Patient Hilfsmittel zur Blutentnahme oder für Injektionen (z.B. Blutlanzetten) und kann das Hilfsmittel nur mit Hilfe einer anderen Person angewendet werden und es besteht eine erhöhte Infektionsgefahr (z.B. bei Menschen mit HIV), besteht ein Anspruch auf ein stichsicheres Hilfsmittel.