Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) sind spezielle, gelbe Rezeptvordrucke für starke Medikamente, die unter die Betäubungsmittelverordnung (BtMVV) fallen. BtM-Rezepte sind nur bis 8 Tage inklusive Verschreibungsdatum gültig. BtM-Rezeptvordrucke werden von der Bundesopiumstelle personenbezogen auf Anforderung von Ärzten ausgegeben.
BtM-Rezepte entsprechen den Betäubungsmittelanforderungsscheinen im stationären Bereich.
Ausgefüllte BtM-Rezepte müssen bis zum 8. Tag inklusive Verschreibungsdatum in der Apotheke vorliegen, sonst sind sie nicht mehr gültig. Wenn das BtM-Rezept rechtzeitig vorliegt, kann es in Sonderfällen, z.B. bei Substitution oder langer Lieferdauer, auch zu einer (teilweise) späteren Abgabe des Medikaments kommen.
Ein BtM-Rezept ist ein amtliches Formular in dreifacher Ausfertigung:
Bei der Ausstellung von BtM-Rezepten unterscheidet man folgende Formen:
Auf einem BtM-Rezept dürfen zusätzlich zum BtM auch "normale" Medikamente, also Nicht-BtM, verschrieben werden.
Cannabisblüten und Cannabisextrakte sowie Medikamente mit Dronabinol gelten seit dem 1.4.2024 im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis zu Genusszwecken nicht mehr als Betäubungsmittel. Sie können deshalb seither auf einem ganz normalen Rezept verordnet werden. Ausnahme: Das synthetische Cannabinoid Nabilon muss weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Nähere Informationen siehe medizinisches Cannabis.
Ab dem 1. Juli 2025 müssen auch BtM elektronisch, also als sog. E-Rezept, verschrieben werden, außer wenn es in Einzelfällen aus technischen Gründen nicht möglich ist. Ab Oktober 2024 soll die Umstellung auf das E-Rezept für Betäubungsmittel in bestimmten Modellregionen getestet werden.
Fachinformationen zu BtM-Rezepten gibt die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > Betäubungsmittel, BtM-Rezepte/Verschreibung oder unter Telefon 0228 99307-4321, Mo–Fr, 9–12 Uhr.
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Rechtsgrundlagen: §§ 8, 9 BtMVV