Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die nur unter bestimmten Auflagen in den allgemeinen Warenverkehr gebracht werden dürfen, z.B.: Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen, Nachweisführung des Verbrauchs und kontrollierte Vernichtung.
Betäubungsmittel werden überwiegend eingesetzt bei
Betäubungsmittel (BtM) sind bestimmte Stoffe und Mischungen, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgelistet sind. Ein Stoff wird in diese Liste aufgenommen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass er abhängig macht. Auch wenn ein Stoff missbraucht wird, die Gesundheit gefährdet oder zur Herstellung von BtM verwendet werden kann, kommt er auf die Liste. Manche Stoffe stehen dort wegen internationaler Abkommen, die Deutschland dazu verpflichten, Regelungen zu treffen.
Um Missbrauch zu verhindern und den medizinisch sinnvollen Einsatz von BtM zu sichern, enthält das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) z.B. Vorschriften zum Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen, zur Nachweisführung des Verbrauchs und zur kontrollierten Vernichtung. Darunter fallen Opiate und Opioide. Medizinisches Cannabis zählt mit Ausnahme von Nabilon (synthetisches Cannabinoid) seit der Teillegalisierung von Cannabis zum 1.4.2024 nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Pflanzliches nichtmedizinisches Cannabis zählt seitdem ebenfalls nicht mehr zu den Betäubungsmitteln.
Die meisten nachfolgenden Vorschriften sind nur für Ärzte und Apotheker wichtig. Für Patienten und ihre Angehörigen ist Folgendes zu beachten:
(Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage I dürfen nicht zu therapeutischen Zwecken verwendet werden. Sie dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Zu dieser Gruppe gehören u.a. Lysergid (LSD), Mescalin und Psilocybin, aber auch synthetisches THC (= berauschender Wirkstoff von Cannabis), wenn es sich dabei nicht um medizinisches Cannabis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz handelt.
(Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage II sind Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika und Zwischenprodukte, die nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden dürfen. Beispiele aus Anlage II sind Aminorex, Mazindol oder Thebain. Zu dieser Gruppe gehört auch eine bestimmte Form von synthetischem THC (Secbutabarbital), wenn es sich dabei nicht um medizinisches Cannabis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz handelt.
(Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage III sind medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden dürfen, z.B. Buprenorphin, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin. Komplette Liste unter www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_iii.html.
Diese BtM dürfen nur als Zubereitungen (Rezeptur und Fertigarzneimittel) verschrieben werden. Der Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper muss stets eine Begründung zugrunde liegen. Nicht begründet ist die Anwendung dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf eine andere Weise erreicht werden kann.
Der Verkehr mit BtM muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigt werden. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle, die BtM anbauen, herstellen, Handel betreiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, auf andere Weise in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen wollen.
Von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen sind:
Des Weiteren entfällt die Erlaubnispflicht bei:
(§ 15 BtMG)
Am Betäubungsmittelverkehr Beteiligte müssen BtM gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann darüber hinaus bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn dies nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Eine angemessene Sicherung ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand in einem der 3 folgenden Fälle gewährleistet.
Die Bundesopiumstelle bei der BfArM hat Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von BtM herausgegeben, sie können unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > Betäubungsmittel > Sicherungsrichtlinien heruntergeladen werden.
Werden BtM vom Patienten nicht mehr benötigt oder stirbt der Patient, dürfen diese nicht an andere Patienten weitergegeben werden. Die Betäubungsmittel sind so zu vernichten, dass kein Missbrauch durch andere Personen stattfinden kann und Mensch und Umwelt sicher nicht geschädigt werden. Bei der Vernichtung der Betäubungsmittel in der Apotheke oder beim Arzt muss dies in Anwesenheit von 2 Zeugen geschehen.
Betäubungsmittel, die von Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nicht mehr benötigt werden, können vom Arzt für einen anderen Patienten dieser Einrichtung erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einer solchen Einrichtung zurückgegeben werden. Alternativ dazu können diese vom Arzt in den Notfallvorrat überführt werden.
Hospize und Einrichtungen der SAPV dürfen in ihren Räumen einen Notfallvorrat für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten bereithalten. Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.
Ärzte müssen über die verordneten Betäubungsmittel einen Verbleibsnachweis führen, was in einer Datei, in Betäubungsmittelbüchern oder auf Karteikarten möglich ist. Diese Nachweise sind 3 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Unter www.bfarm.de > Bundesopiumstelle > Betäubungsmittel > Formulare > Formulare für Ärzte, Apotheker und Patienten > Nachweisführung von Betäubungsmitteln gemäß §§ 13 und 14 BtMVV steht ein Download zur Nachweisführung zur Verfügung.
Karteikarten und Betäubungsmittelbücher werden durch verschiedene Anbieter vertrieben.
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Autofahren bei Medikamenteneinnahme
Palliativphase (Linkliste)
Rechtsgrundlagen: BtMG