Ist die Begleitung eines Kindes, eines Menschen mit Behinderung oder einer pflegebedürftigen Person in ein Krankenhaus oder zu einer Reha medizinisch notwendig, werden die Kosten für die Begleitperson übernommen. Die stationäre Reha-Einrichtung rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. Für die Sicherung des Lebensunterhalts gibt es finanzielle Leistungen, z.B. Kinderpflege-Krankengeld oder einen Ausgleich des Verdienstausfalls.
Wird ein Kind stationär behandelt und ein Elternteil (ggf. auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) als Begleitperson mit in die stationäre Einrichtung aufgenommen, besteht unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld:
Die stationäre Einrichtung bescheinigt der Begleitperson die medizinische Notwendigkeit und die Dauer der Mitaufnahme. Vor dem 9. Geburtstag des Kindes wird die medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt, sodass in diesem Fall nur die Dauer der Mitaufnahme bescheinigt wird.
Bei stationärer Mitaufnahme ist die Dauer des Kinderpflege-Krankengelds nicht beschränkt, d.h. es wird so lange gezahlt, wie die Begleitung des Kindes notwendig ist. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden auch nicht auf die Tage der Höchstanspruchsdauer des Kinderpflege-Krankengelds bei der Betreuung zuhause angerechnet.
Näheres zur Höhe und Auszahlung siehe Kinderpflege-Krankengeld.
Begleitet ein Elternteil oder eine andere Bezugsperson ein Kind zur Kinderreha (Näheres siehe Kinderheilbehandlung), erstattet die Rentenversicherung i.d.R. den Verdienstausfall. Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: "G0560-00".
Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Begleitung und Assistenz während einer stationären Krankenhausbehandlung. Näheres unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Pflegebedürftige Menschen, die selbst Arbeitgeber ihrer Pflegefachkraft sind, haben auch während ihres Krankenhausaufenthalts Anspruch auf Vergütung ihrer Pflegefachkraft. Näheres zum sog. Arbeitgebermodell unter Persönliches Budget.
Bei einer medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) gleicht der jeweilige Kostenträger den Verdienstausfall einer notwendigen Begleitperson für einen Menschen mit Behinderung aus.
Der Begleitperson entstehen für Unterkunft und Verpflegung keine Kosten. Die Krankenkasse übernimmt diese Kosten, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist. Das Krankenhaus bzw. die Reha-Einrichtung rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Ist die Mitaufnahme in der stationären Einrichtung z.B. aus Platzgründen nicht möglich, kann die Begleitperson auch außerhalb untergebracht werden. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von 45 € pro Tag erstattet (außer für Entlassungs- und Verlegungstage). Begleitpersonen müssen keine Zuzahlungen leisten.
Ist eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen, räumlichen oder anderen Gründen nicht möglich, kann die Krankenkasse die Kosten für die täglichen Fahrten anstelle der Mitaufnahme erstatten. Auch dafür muss die medizinische Notwendigkeit bestätigt werden. Betroffene sollten im Vorfeld die zuständige Krankenkasse fragen, ob und in welcher Höhe die Fahrtkosten übernommen werden. Auch weitere Reisekosten, z.B. Verpflegungskosten, kann die Krankenkasse übernehmen, Näheres unter Reisekosten.
Zuständig ist die Krankenkasse, die die Leistung für den stationären Aufenthalt übernimmt, also die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung bzw. des Kindes.
Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, ist eine medizinische Entscheidung: Das medizinische Personal im Krankenhaus teilt deshalb der Krankenkasse der Person im Krankenhaus seine Einschätzung dazu mit. Die Krankenkasse kann diese Einschätzung dann übernehmen, oder vom Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen.
Zwingende medizinische Gründe können sein:
Die Begleitperson muss nicht mit der erkrankten Person verwandt sein, allein entscheidend ist die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen.
Krankenkassen oder das Sozialamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 3 SGB V - § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG