Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer krankheitsbedingt nicht mindestens 15 Stunden arbeiten kann, bekommt normalerweise kein Arbeitslosengeld (ALG), aber davon gibt es 2 Ausnahmen:

  1. ALG wird bis zu 6 Wochen weitergezahlt, wenn Versicherte erst während des Bezugs von ALG krankgeschrieben werden.
  2. Die Agentur für Arbeit darf das ALG nicht ablehnen, wenn Versicherte zwar keine 15 Wochenstunden arbeiten können, aber die Rentenversicherung bei ihnen (noch) keine sog. volle Erwerbsminderung festgestellt hat (= Nahtlosigkeitsregelung). Das hilft Versicherten, die immer noch nicht wieder arbeiten können, wenn deren Krankengeld ausgelaufen ist (= Aussteuerung). Allerdings müssen die Versicherten sich dafür dazu bereit erklären eine leidensgerechte Arbeit mit mehr Wochenstunden anzunehmen, falls es die wider Erwarten geben sollte.

Bürgergeld, früher "Hartz IV/Arbeitslosengeld II (ALG II), bekommen Arbeitsunfähige ohne volle Erwerbsminderung zeitlich unbegrenzt.

2. Wann bekommen Krankgeschriebene ALG?

Krankgeschriebene können in verschiedenen Situationen Arbeitslosengeld (ALG) bekommen:

  • Krankschreibung erst während des ALG-Bezugs:
    • für 6 Wochen
    • wenn das Krankengeld schon ausgeschöpft ist, der ALG-Anspruch aber noch nicht, und die Rentenversicherung noch keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat
  • Während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses:
    • nur für dieses Arbeitsverhältnis krankgeschrieben, aber noch in der Lage, eine andere Tätigkeit auszuführen
    • für dieses Arbeitsverhältnis krankgeschrieben und nicht mehr in der Lage, eine andere Tätigkeit auszuführen, aber noch ohne von der Rentenversicherung festgestellte volle Erwerbsminderung
  • Wenn die Rentenversicherung schon eine Erwerbsminderung festgestellt hat:
    • wenn die Rentenversicherung nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat
    • wenn die Rentenversicherung zwar eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, aber die Agentur für Arbeit trotzdem Erwerbsfähigkeit annimmt

3. Krankschreibung während ALG

Es gehört zu den Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und damit normalerweise auch für den Bezug von ALG, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, also auch dazu in der Lage zu sein, zu arbeiten. Wer aber erst während des Bezugs von ALG arbeitsunfähig wird, bekommt es noch für höchstens 6 Wochen weitergezahlt.

Wer danach immer noch krankgeschrieben ist, kann längstens für weitere 72 Wochen Krankengeld in Höhe des ALG bekommen, bis zur sog. Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezugs, Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung). Während Krankengeld gezahlt wird, besteht kein Anspruch auf ALG. Endet die Arbeitsunfähigkeit und damit der Krankengeldbezug, läuft das ALG weiter, es ist aber eine neue Arbeitslosmeldung nötig. Näheres zur Arbeitslosmeldung unter Arbeitslosengeld.

Bei weiterer Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung besteht keine Arbeitslosigkeit, weil die arbeitsunfähige Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Der Bezug von ALG ist dann nur im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung möglich, Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.

3.1. Definition von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG

Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von ALG liegt vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sich die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unabhängig von der Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit.

Trotz Krankheit und/oder Behinderung können sich viele Menschen "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stellen und sind daher während der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsunfähig, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen viele Tätigkeiten nicht mehr ausführen können und für ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig sind.

3.2. Fallbeispiel: Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG

Herr Maier kann nicht mehr schwer heben und deshalb seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, aber er kann z.B. noch als Bürohelfer arbeiten. Er bezieht deshalb ALG. Er ist zwar für seine bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig, aber nicht arbeitsunfähig im Sinne der Definition von Arbeitsunfähigkeit beim Bezug von ALG. Er bekommt also eine Krankschreibung für seinen Arbeitgeber, aber nicht für die Agentur für Arbeit.

Nun bekommt Herr Maier eine Grippe mit hohem Fieber und kann deshalb auch keine leichte Tätigkeit mehr ausüben. Deshalb ist er jetzt auch nach der Definition von Arbeitsunfähigkeit beim Bezug von ALG arbeitsunfähig. Nun bekommt er auch für die Agentur für Arbeit eine Krankschreibung.

3.3. Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Wer ALG beantragt hat oder bezieht, muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also so schnell wie möglich, anzeigen. Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertags nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankschreibung nötig. Seit 1.1.2024 kann die Agentur für Arbeit elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) abrufen, so dass die Arbeitslosen in der Regel keine Papierbescheinigung mehr einreichen müssen. Davon gibt es aber Ausnahmen. Näheres zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Arbeitsunfähigkeit.

4. ALG für Krankgeschriebene mit laufendem Arbeitsverhältnis

Krankgeschriebene Arbeitnehmende, also Menschen, die noch einen Arbeitsplatz haben, haben in 2 Situationen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG):

  1. Sie sind nur für ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig, können aber eine andere Tätigkeit, oder die gleiche Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz noch für mindestens 15 Wochenstunden ausüben, d.h.: Sie sind noch erwerbsfähig (= nicht voll erwerbsgemindert).
    Das passiert z.B., wenn ein Maurer nicht mehr schwer heben kann, aber noch als Bürohilfe arbeiten kann, oder wenn ein Mobbingopfer zwar im bisherigen Beruf weiterarbeiten kann, aber nicht mehr im früheren Kollegium. Näheres unter Arbeitsunfähigkeit und unter Erwerbsminderung.
  2. Sie können überhaupt keine Tätigkeit mehr für mindestens 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben, aber die Rentenversicherung hat bei ihnen (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt oder diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie können ALG nur im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung beziehen.
    Das ist eine Ausnahmeregelung, die ermöglicht, dass Menschen, die nicht arbeiten können, trotzdem ALG bekommen können, um lückenlos abgesichert zu sein. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.

4.1. Praxistipps

  • Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig sind und krankgeschrieben werden, bekommen sie erst einmal für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch Lohnfortzahlung genannt. Wenn Sie dann krankheitsbedingt noch nicht wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, haben Sie in der Regel noch für bis zu 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
    Erst wenn das Krankengeld ausgelaufen ist (= Aussteuerung, Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung), sollten Sie ALG bei der Agentur für Arbeit beantragen. Denn das Krankengeld ist höher als das ALG. Manchmal schlagen die Krankenkassen schon vorher einen Antrag auf ALG vor, aber das sollten Sie ablehnen. Die Krankenkasse darf Ihnen das Krankengeld nicht mit der Begründung verwehren, dass Sie Anspruch auf ALG haben.
  • Sie haben in den genannten Situationen auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Ihr Arbeitsverhältnis (noch) ungekündigt ist.
  • Sie sollten nicht selbst kündigen, auch wenn das Krankengeld schon ausgelaufen ist, weil auch nach langer Zeit noch eine Rückkehr möglich sein kann. Bei einer Eigenkündigung, obwohl Sie noch keine neue Arbeit haben, riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, besonders, wenn Sie das nicht vorher mit der Agentur für Arbeit abgesprochen haben.
  • Falls Ihre Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die frühere Tätigkeit während des Bezugs von ALG endet, können Sie an Ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Gegebenenfalls hilft Ihnen dafür eine vorherige stufenweise Wiedereingliederung, während der Sie weiter ALG bekommen können.

5. ALG nach von der Rentenversicherung festgestellter Erwerbsminderung

5.1. ALG trotz voller Erwerbsminderung

Wenn die Rentenversicherung rechtskräftig eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, können Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Sozialhilfe (Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld bekommen. Eine volle Erwerbsminderung bedeutet, nur noch unter 15 Wochenstunden auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Der allgemeine Arbeitsmarkt ist zu unterscheiden vom besonderen Arbeitsmarkt, z.B. Werkstatt für behinderte Menschen, Näheres unter Erwerbsminderung.

Manchen Versicherten lehnt die Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente ab, obwohl sie eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, weil die dafür nötige Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt ist. Näheres unter Erwerbsminderungsrente.

Diese Menschen können versuchen, weiterhin ALG zu bekommen, weil es oft höher ist als Sozialhilfe oder Bürgergeld. Sie müssen sich dafür bei der Agentur für Arbeit "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und sich vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit untersuchen lassen. Wenn dieser annimmt, dass die Feststellung der Rentenversicherung falsch ist und die versicherte Person doch noch für mind. 15 Stunden erwerbstätig sein kann, muss die Agentur für Arbeit nämlich trotz der Feststellung der Rentenversicherung ALG zahlen.

Nur wenn auch der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit die volle Erwerbsminderung bestätigt, zahlt die Agentur für Arbeit kein ALG mehr. Die Agentur ist in dem Fall nicht an die Entscheidung der Rentenversicherung gebunden.

5.2. ALG trotz teilweiser Erwerbsminderung

Wenn die Rentenversicherung rechtskräftig eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat, besteht trotzdem ein Anspruch auf ALG. Es reicht nämlich, mindestens 15 Wochenstunden arbeiten zu können, und eine teilweise Erwerbsminderung bedeutet, zwar mindestens 15, aber nur noch weniger als 30 Wochenstunden arbeiten zu können.

Bei einer Einschränkung auf Teilzeit ist das ALG niedriger als das normale ALG, wenn die versicherte Person den Anspruch mit einer Tätigkeit mit höherem Stundenumfang erworben hat. Näheres unter Arbeitslosengeld. Wollen Versicherte das volle ALG bekommen, müssen sie sich dem Arbeitsmarkt "nach ihren Möglichkeiten" mindestens für die Wochenstundenzahl zur Verfügung stellen, die sie vorher gearbeitet haben. Nimmt der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit dann an, dass die Entscheidung der Rentenversicherung falsch ist, und dass die versicherte Person doch in diesem höheren Stundenumfang arbeiten kann, zahlt die Agentur für Arbeit ungekürztes ALG. Auch hier ist die Agentur für Arbeit nicht an die Entscheidung der Rentenversicherung gebunden.

6. Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II)

6.1. Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Bürgergeld

Wer Bürgergeld im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom Jobcenter bekommt, ist arbeitsunfähig, wenn krankheitsbedingt keine Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme mit mindestens 3 Stunden täglich möglich ist.

Wenn Arbeitnehmende aufstockendes Bürgergeld bekommen, kann es deshalb vorkommen, dass sie für ihre Arbeit krankgeschrieben werden, aber nicht fürs Jobcenter, weil sie nur diese bestimmte Arbeit nicht mehr ausführen können. Z.B. kann ein Umzugshelfer mit gebrochenem Bein keine Möbel mehr tragen, aber er kann damit in einem Büro aushelfen oder an einem Computerkurs zur Weiterbildung teilnehmen.

Wer Bürgergeld bekommt und arbeitsunfähig ist, bekommt das Bürgergeld zeitlich unbegrenzt weitergezahlt, solange (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

6.2. Bezug von Krankengeld während des Bezugs von Bürgergeld

  • Zu niedriges Krankengeld kann ggf. mit Bürgergeld aufgestockt werden.
  • Berufstätige Menschen, die ihr niedriges Gehalt mit Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) aufstocken müssen, können ggf. einen Anspruch auf Krankengeld bei der Berufstätigkeit erwerben. Dieses Krankengeld können sie dann mit Bürgergeld aufstocken.
  • Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Bürgergeld kann oft kein Krankengeld bezogen werden, weil die vom Jobcenter bezahlte Krankenversicherung keinen Krankengeldanspruch umfasst.

6.3. Bürgergeld bei Erwerbsminderung

Bei teilweiser Erwerbsminderung kann Bürgergeld bezogen werden. Damit kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgestockt werden.

Bei voller Erwerbsminderung kann Bürgergeld nur in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person bezogen werden und nur, wenn die Erwerbsminderung befristet ist. Bei unbefristeter Erwerbsminderung kann nur eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen werden, bei befristeter Erwerbsminderung außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft Hilfe zum Lebensunterhalt.

6.4. Praxistipp

Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente als sog. Arbeitsmarktrente (Näheres unter Erwerbsminderungsrente) beziehen, sind Sie nicht voll erwerbsgemindert. Sie bekommen die volle Erwerbsminderungsrente dann nur, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für Sie geeigneten Arbeitsplätze gibt (sog. verschlossener Arbeitsmarkt). Reicht diese Rente für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie mit Bürgergeld aufstocken, nicht mit Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

7. Praxistipps

  • Wenn Sie eine stufenweise Wiedereingliederung an Ihrem früheren Arbeitsplatz versuchen und das Krankengeld bereits ausgelaufen ist, können Sie ggf. trotzdem ALG beziehen. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
  • Wird Ihnen ALG oder Bürgergeld abgelehnt, mit der Begründung, Sie stünden dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung, obwohl die Rentenversicherung bei Ihnen (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, lohnen sich oft ein Widerspruch und ggf. eine Klage gegen die Ablehnung. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit. Da solche Verfahren viel Zeit in Anspruch nehmen, ist meist ein gerichtliches Eilverfahren nötig, um Ihre Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen und Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
  • Wenn Sie für einen Widerspruch oder eine Klage anwaltliche Hilfe benötigen, sich diese aber nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. Für den Widerspruch und auch für die Klage vor dem Sozialgericht in der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang, das heißt, Sie können selbst entscheiden, ob sie anwaltliche Hilfe dafür in Anspruch nehmen wollen, oder nicht. Diese ist lediglich ratsam, um "Waffengleichheit" mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter herzustellen, die jeweils durch eine Rechtsabteilung vertreten sind.

8. Wer hilft weiter?

Die örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

9. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld

Krankengeld > Keine Zahlung

Arbeitslosenversicherung

Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrente

Berufliche Reha > Leistungen

Bürgergeld

 

Rechtsgrundlagen: § 145 f. SGB III, § 2 Abs. 2-3a Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

Letzte Bearbeitung: 26.11.2024

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