Arbeitslosengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitslosengeld (auch "Arbeitslosengeld 1" bzw. "ALG I" genannt) zahlt die Agentur für Arbeit vor dem 50. Geburtstag zwischen 6 und 12 Monaten lang, abhängig davon, wie lange vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Danach ist eine längere Bezugsdauer möglich, bis hin zu 24 Monaten ab dem 58. Geburtstag. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung und die persönliche oder elektronische Arbeitslosmeldung.

2. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Arbeitslosigkeit oder von der Agentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildung
  • Altersgrenze der Regelaltersrente nicht erreicht
  • Kein vorzeitiger Bezug einer Altersrente, auch nicht einer Teilrente
  • Persönliche Arbeitslosmeldung oder elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit mit elektronischem Identitätsnachweis (Näheres siehe unten)
  • Erfüllen der Anwartschaftszeit: in der Regel mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

2.1. Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld liegt vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beschäftigungslosigkeit:
    Keine oder nur eine Erwerbstätigkeit unter 15 Wochenstunden
    Beschäftigungslos ist auch, wer zwar in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, aber die Arbeit tatsächlich nicht ausüben kann, z.B. wegen einer Freistellung oder wegen Arbeitsunfähigkeit im Bezug auf diese Tätigkeit.
  • Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit:
    • Bereitschaft und Fähigkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben
    • Fähigkeit, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten: in der Regel Erreichbarkeit an der Postadresse an jedem Werktag und Fähigkeit, am Tag nach dem Posteingang Termine in der Agentur für Arbeit oder Bewerbungsgespräche wahrzunehmen (Ausnahme: Nachweis der Abwesenheit zur Arbeitsuche, z.B. wegen eines auswärtigen Vorstellungsgesprächs)
    • Bereitschaft, jede versicherungspflichtige über 15-stündige zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch z.B. außerhalb des gewünschten Berufs
    • Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen
  • Eigenbemühungen, um wieder in Arbeit zu finden, z.B. Bewerbungen, Erstellen eines Profils und Recherche in der Jobbörse der Agentur für Arbeit, Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittlung

2.2. Praxistipp: Teilarbeitslosengeld

Teilarbeitslosengeld können Sie unter Umständen bekommen, wenn Sie gleichzeitig mindestens 2 versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben, eine davon verloren haben und jetzt eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung als Ersatz dafür suchen. Wenn Sie über 15 Wochenstunden in der noch ausgeübten Beschäftigung tätig sind und/oder nur nach einer neuen Beschäftigung mit höchstens 15 Wochenstunden suchen, haben Sie keinen Anspruch auf normales Arbeitslosengeld.

Damit sich Ihre im Rahmen der verlorenen Tätigkeit eingezahlten Beiträge trotzdem lohnen, gibt es in diesen beiden Fällen das Teilarbeitslosengeld. Es wird für maximal 6 Monate bezahlt. Nähere Informationen erteilt auf Anfrage die Agentur für Arbeit.

2.3. Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen sich Betroffene arbeitsuchend melden und persönlich oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Weitere Informationen zur elektronischen Arbeitslosmeldung und den Zugang zum Fachportal bietet die Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.

2.3.1. Praxistipp

Für die elektronische Meldung im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit müssen Sie einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Chip auf dem Personalausweis, einer eID-Karte für Menschen mit EU-Staatsbürgerschaft oder dem Aufenthaltstitel durchführen. Vor Erhalt Ihres Ausweisdokuments wurde Ihnen ein Brief mit einer PIN zum Freischalten des elektronischen Identitätsnachweises geschickt. Bei Fragen dazu, oder wenn dieser Brief verloren gegangen ist, hilft Ihr Bürgeramt vor Ort.

Wichtig ist dabei, diese Meldungen nicht zu verwechseln:

Arbeitsuchendmeldung

Arbeitslosmeldung

Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten endet,
oder
spätestens 3 Monate vor Vertragsende, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Monate im Voraus bekannt ist.

Ab 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit bis spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Ausnahme: Hat die Agentur für Arbeit geschlossen, dann am nächsten Tag, an dem sie wieder geöffnet hat.

Kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen.

Muss zwingend persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit mit elektronischem Identitätsnachweis erfolgen.

Bei nicht fristgerechter Meldung folgt eine Sperrzeit von einer Woche (siehe unten).

Bei verspäteter Meldung beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.
Wird durch die Verspätung die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt, geht der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.

2.4. Praxistipps

  • In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, dass Sie den Bezug von Arbeitslosengeld verschieben oder unterbrechen, z.B. bei einer geplanten Auszeit, Reise oder Selbstständigkeit oder um die Bezugsdauer (siehe unten) zu verlängern. Näheres unter Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung.
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, entfällt normalerweise der Anspruch, wenn sie verreisen. Sie können aber, z.B. für einen Urlaub, eine Ortsabwesenheit bei der Agentur für Arbeit beantragen und bis zu 3 Wochen lang weiter Arbeitslosengeld beziehen. Die Agentur für Arbeit informiert dazu unter www.arbeitsagentur.de/news/news-urlaub-bei-arbeitslosigkeit.

2.5. Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit

(§ 142 Abs. 2 SGB III)

Es gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn

  • sich die Beschäftigungstage in der Rahmenfrist (30 Monate) überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die im Voraus auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren, und
  • in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit das erzielte Arbeitsentgelt maximal 63.630 € betrug (Stand 2024 = das 1,5-fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße).

2.6. Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, behält seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III).

Dies gilt auch bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes bis zu 15 Tage (Alleinerziehende 30 Tage) je Kind in einem Kalenderjahr. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.

Wer länger arbeitsunfähig bleibt, muss zunächst Krankengeld beantragen und bekommt während des Bezugs kein Arbeitslosengeld.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach der sog. Aussteuerung aus dem Krankengeld (Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung) das Arbeitslosengeld ausnahmsweise weitergezahlt, obwohl der arbeitsmedizinische Dienst der Agentur für Arbeit annimmt, dass eine Arbeit für mindestens 15 Stunden nicht möglich ist:

Eigentlich bestünde kein Anspruch, weil die Person nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Solange der Rentenversicherungsträger jedoch (noch) nicht entschieden hat, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Bis abschließend geklärt ist, ob ein Mensch voll erwerbsgemindert ist oder nicht, hat er Anspruch darauf, ohne Unterbrechung, also nahtlos, Leistungen zu bekommen (längstens bis sein Arbeitslosengeldanspruch erschöpft ist). Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.

3. Dauer des Arbeitslosengelds

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten

Nach Vollendung des ... Lebensjahres

... Monate Arbeitslosengeld

12

6

16

8

20

10

24

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

 

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sichert unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen nach dem SGB II, früher Arbeitslosengeld II oder umgangssprachlich "Hartz IV" genannt) den Lebensunterhalt.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Sonderregelung bei verkürzter Anwartschaftszeit (siehe oben) ist die Dauer unabhängig vom Lebensalter.
Es gilt eine Dauer von:

Nach versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer
von insgesamt mindestens ... Monaten

... Monate Arbeitslosengeld

6

3

8

4

10

5

3.1. Sperrzeit

Sperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit.

Eine Sperrzeit erhält z.B., wer

  • die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  • mit dem letzten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
  • eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit oder eine Maßnahme der beruflichen Fort- und Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgelehnt, abgebrochen oder nicht angetreten hat.
  • sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat.
  • trotz Aufforderung einen Termin bei der Agentur für Arbeit nicht wahrnimmt.

 

Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.

Bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt die Sperrzeit

  • beim erstmaligen Auftreten 3 Wochen,
  • beim zweiten Mal 6 Wochen und
  • in den übrigen Fällen 12 Wochen.

Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3.2. Praxistipp

Trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag bekommen Sie nicht immer eine Sperrzeit, denn es gibt auch wichtige Gründe für eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.

Beispiele:

  • Eigenkündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz
  • Aufhebungsvertrag nach einer angedrohten fristgerechten Kündigung, zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen

Wenn möglich, lassen Sie sich vor der Kündigung oder Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag eine schriftliche Zusage von der Agentur für Arbeit geben, dass keine Sperrzeit verhängt werden wird, oder sprechen Sie sich zumindest vorab mit der Agentur für Arbeit ab.

3.3. Bestandsschutz

Der Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.

Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre lang von dem Tag an, an dem zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen wurde.

Ändert sich die Steuerklasse, wird die Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengelds angepasst. Auch wenn zwischenzeitlich eine Stelle mit anderer Wochenarbeitszeit angetreten wird, können sich Änderungen ergeben.

4. Höhe des Arbeitslosengelds

Die Höhe hängt ab von

  • der durchschnittlichen Höhe des zuletzt bezogenen versicherungspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts, angesetzt werden 2024 jedoch maximal 7.550/7.450 € (West/Ost) monatlich,
  • der Lohnsteuerklasse,
  • dem Vorhandensein von Kindern (§ 32 EStG),
    Arbeitslose mit Kind bekommen 67 % des Nettoarbeitsentgelts,
    Arbeitslose ohne Kind 60 %,
    und
  • dem zeitlichen Umfang, in dem die Person bereit und in der Lage ist, künftig zu arbeiten.
    Wer vorher schon in Teilzeit gearbeitet hat, bekommt keine Kürzung, wenn auch künftig nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich oder gewünscht ist. Wer aber nur noch kürzer als früher arbeiten kann oder will, bekommt weniger Arbeitslosengeld. Die Leistung wird entsprechend des Umfangs der zeitlichen Einschränkung gekürzt. Ausnahmsweise gibt es trotzdem keine Kürzung, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zeitlich eingeschränkt ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung. Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.

Arbeitslose mit Kind erhalten 67 % des Nettoarbeitsentgelts nur, solange ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind bzw. die Kinder besteht. Wenn dieser entfällt, erhalten sie den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60 %.

Orientierungswerte zur Höhe des Arbeitslosengelds bietet die Bundesagentur für Arbeit im Selbstberechnungsprogramm unter www.pub.arbeitsagentur.de/start.html.

4.1. Hinzuverdienst

Arbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.

Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.

4.2. Steuerfrei

Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Arbeitslosengeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.

5. Bezug weiterer Sozialleistungen

5.1. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen anderer Sozialleistungen

Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):

5.2. Aufstocken des Arbeitslosengelds

Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann es ggf. aufgestockt werden. Das heißt zusätzlich zum Arbeitslosengeld kann vom zuständigen Jobcenter Bürgergeld der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II) bezogen werden. Hierfür ist neben dem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter erforderlich.

6. Sozialversicherung

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Bestand im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht, so zahlt die Agentur für Arbeit auch in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

7. Frühzeitige Meldepflicht bei drohender Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.

8. Praxistipp

Die kostenlose Broschüre "Merkblatt für Arbeitslose" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Merkblätter und Formulare (unten) > Merkblatt 1 – Arbeitslosigkeit herunterladen.

9. Wer hilft weiter?

Die örtliche Agentur für Arbeit gibt Auskunft, ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen.

10. Verwandte Links

Agentur für Arbeit

Arbeitslosenversicherung

Bürgergeld

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 117 ff. SGB III, § 151 SGB III

Letzte Bearbeitung: 05.08.2024

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