Arbeitslosengeld (auch "Arbeitslosengeld 1" bzw. "ALG I" genannt) zahlt die Agentur für Arbeit vor dem 50. Geburtstag zwischen 6 und 12 Monaten lang, abhängig davon, wie lange vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Danach ist eine längere Bezugsdauer möglich, bis hin zu 24 Monaten ab dem 58. Geburtstag. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung und die persönliche oder elektronische Arbeitslosmeldung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld liegt vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Teilarbeitslosengeld können Sie unter Umständen bekommen, wenn Sie gleichzeitig mindestens 2 versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben, eine davon verloren haben und jetzt eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung als Ersatz dafür suchen. Wenn Sie über 15 Wochenstunden in der noch ausgeübten Beschäftigung tätig sind und/oder nur nach einer neuen Beschäftigung mit höchstens 15 Wochenstunden suchen, haben Sie keinen Anspruch auf normales Arbeitslosengeld.
Damit sich Ihre im Rahmen der verlorenen Tätigkeit eingezahlten Beiträge trotzdem lohnen, gibt es in diesen beiden Fällen das Teilarbeitslosengeld. Es wird für maximal 6 Monate bezahlt. Nähere Informationen erteilt auf Anfrage die Agentur für Arbeit.
Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen sich Betroffene arbeitsuchend melden und persönlich oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Weitere Informationen zur elektronischen Arbeitslosmeldung und den Zugang zum Fachportal bietet die Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
Für die elektronische Meldung im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit müssen Sie einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Chip auf dem Personalausweis, einer eID-Karte für Menschen mit EU-Staatsbürgerschaft oder dem Aufenthaltstitel durchführen. Vor Erhalt Ihres Ausweisdokuments wurde Ihnen ein Brief mit einer PIN zum Freischalten des elektronischen Identitätsnachweises geschickt. Bei Fragen dazu, oder wenn dieser Brief verloren gegangen ist, hilft Ihr Bürgeramt vor Ort.
Wichtig ist dabei, diese Meldungen nicht zu verwechseln:
Arbeitsuchendmeldung |
Arbeitslosmeldung |
Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten endet, |
Ab 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit bis spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Ausnahme: Hat die Agentur für Arbeit geschlossen, dann am nächsten Tag, an dem sie wieder geöffnet hat. |
Kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. |
Muss zwingend persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit mit elektronischem Identitätsnachweis erfolgen. |
Bei nicht fristgerechter Meldung folgt eine Sperrzeit von einer Woche (siehe unten). |
Bei verspäteter Meldung beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Meldung. |
(§ 142 Abs. 2 SGB III)
Es gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, behält seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III).
Dies gilt auch bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes bis zu 15 Tage (Alleinerziehende 30 Tage) je Kind in einem Kalenderjahr. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.
Wer länger arbeitsunfähig bleibt, muss zunächst Krankengeld beantragen und bekommt während des Bezugs kein Arbeitslosengeld.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach der sog. Aussteuerung aus dem Krankengeld (Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung) das Arbeitslosengeld ausnahmsweise weitergezahlt, obwohl der arbeitsmedizinische Dienst der Agentur für Arbeit annimmt, dass eine Arbeit für mindestens 15 Stunden nicht möglich ist:
Eigentlich bestünde kein Anspruch, weil die Person nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Solange der Rentenversicherungsträger jedoch (noch) nicht entschieden hat, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Bis abschließend geklärt ist, ob ein Mensch voll erwerbsgemindert ist oder nicht, hat er Anspruch darauf, ohne Unterbrechung, also nahtlos, Leistungen zu bekommen (längstens bis sein Arbeitslosengeldanspruch erschöpft ist). Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten |
Nach Vollendung des ... Lebensjahres |
... Monate Arbeitslosengeld |
12 |
— |
6 |
16 |
— |
8 |
20 |
— |
10 |
24 |
— |
12 |
30 |
50. |
15 |
36 |
55. |
18 |
48 |
58. |
24 |
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sichert unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen nach dem SGB II, früher Arbeitslosengeld II oder umgangssprachlich "Hartz IV" genannt) den Lebensunterhalt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Sonderregelung bei verkürzter Anwartschaftszeit (siehe oben) ist die Dauer unabhängig vom Lebensalter.
Es gilt eine Dauer von:
Nach versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer |
... Monate Arbeitslosengeld |
6 |
3 |
8 |
4 |
10 |
5 |
Sperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit.
Eine Sperrzeit erhält z.B., wer
Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt die Sperrzeit
Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag bekommen Sie nicht immer eine Sperrzeit, denn es gibt auch wichtige Gründe für eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.
Beispiele:
Wenn möglich, lassen Sie sich vor der Kündigung oder Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag eine schriftliche Zusage von der Agentur für Arbeit geben, dass keine Sperrzeit verhängt werden wird, oder sprechen Sie sich zumindest vorab mit der Agentur für Arbeit ab.
Der Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.
Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre lang von dem Tag an, an dem zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen wurde.
Ändert sich die Steuerklasse, wird die Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengelds angepasst. Auch wenn zwischenzeitlich eine Stelle mit anderer Wochenarbeitszeit angetreten wird, können sich Änderungen ergeben.
Die Höhe hängt ab von
Arbeitslose mit Kind erhalten 67 % des Nettoarbeitsentgelts nur, solange ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind bzw. die Kinder besteht. Wenn dieser entfällt, erhalten sie den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60 %.
Orientierungswerte zur Höhe des Arbeitslosengelds bietet die Bundesagentur für Arbeit im Selbstberechnungsprogramm unter www.pub.arbeitsagentur.de/start.html.
Arbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.
Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.
Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Arbeitslosengeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):
Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann es ggf. aufgestockt werden. Das heißt zusätzlich zum Arbeitslosengeld kann vom zuständigen Jobcenter Bürgergeld der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II) bezogen werden. Hierfür ist neben dem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter erforderlich.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Bestand im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht, so zahlt die Agentur für Arbeit auch in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.
Die kostenlose Broschüre "Merkblatt für Arbeitslose" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Merkblätter und Formulare (unten) > Merkblatt 1 – Arbeitslosigkeit herunterladen.
Die örtliche Agentur für Arbeit gibt Auskunft, ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung
Rechtsgrundlagen: §§ 117 ff. SGB III, § 151 SGB III