Ambulante Familienpflege soll die Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag in Notsituationen sicherstellen. Die Betreuung erfolgt im elterlichen Haushalt durch professionelle Familienpflege oder ehrenamtliche Paten. Zuständig ist das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Auf die Leistung besteht ein Rechtsanspruch.
Benötigen Erziehungsberechtigte Unterstützung bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen, kann das Jugendamt Erziehungshilfe gewähren.
Voraussetzungen für die ambulante Familienpflege des Jugendamtes sind:
Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenversicherung ist vorrangig. Bei Hilfebedarf wegen gesundheitlicher Einschränkungen muss zuerst die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann ambulante Familienpflege beim Jugendamt beantragt und bewilligt werden.
Die Krankenkassen gewähren die Haushaltshilfe in der Regel für höchstens 8 Stunden pro Tag. Wird dadurch der Bedarf der Familie nicht gedeckt, z.B. weil der berufstätige Elternteil täglich mehr als 8 Stunden arbeitet bzw. durch lange Fahrtzeiten außer Haus ist, kann die Familienpflege ergänzend unterstützen. Die Krankenkasse muss auch in vielen Fällen die Haushaltshilfe höchstens bis zum 12. Geburtstag des Kindes gewähren, während das Jugendamt bei Bedarf bis zum 14. Geburtstag leistet.
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf die Leistung, sofern die geschilderten Voraussetzungen vorliegen. Wenn das Jugendamt die Leistung dennoch ablehnt, z.B. weil es der Ansicht ist, das Kind brauche die Betreuung nicht oder es sei besser, das Kind in einer Wohngruppe des Jugendamts unterzubringen, müssen Eltern das nicht hinnehmen. Denn anders als bei vielen anderen Leistungen der Jugendhilfe hat das Jugendamt hier keinen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Die Eltern können erforderlichenfalls den Anspruch mit einem Widerspruch und ggf. einer Klage durchsetzen. Da die ambulante Familienpflege jedoch meist schnell zur Verfügung stehen muss, ist normalerweise keine Zeit dafür. Damit der Rechtsanspruch trotzdem durchgesetzt werden kann, können betroffene Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Eilverfahren durchführen. Näheres unter Widerspruch - Klage - Berufung.
Zur Betreuung und Versorgung der Kinder zählen z.B.:
Nicht immer wird die Leistung als professionelle Hilfe erbracht. Das Jugendamt kann auch ehrenamtliche Paten dafür einsetzen. Eine professionelle Anleitung und Begleitung der Paten muss allerdings sichergestellt sein.
Ein alleinerziehender Vater mit Depressionen erhält Unterstützung von der Krankenkasse und dem Jugendamt, um sein kleines Kind zu versorgen.
Die Krankenkasse übernimmt für vier Wochen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Da die Behandlung des Vaters noch nicht abgeschlossen ist, hat das Jugendamt für weitere vier Monate ambulante Familienpflege bewilligt. Die eingesetzte Pflegeperson unterstützt bei der Eingewöhnung des Kindes im Kindergarten, übernimmt das Holen und Bringen und springt im Falle eines plötzlichen Krankenhausaufenthaltes des Vaters ein. In diesem Fall übernimmt sie die vollständige Betreuung des Kindes oder bezieht andere Familienangehörige in die Weiterversorgung ein.
Die Kosten der ambulanten Familienpflege trägt das Jugendamt. Je nach Einkommen und Situation kann die Familie jedoch an den Kosten beteiligt werden.
Ist eine ambulante Familienpflege im elterlichen Haushalt nicht möglich, z.B. wenn sich für bestimmte Zeiten keine Familienpflegekraft finden lässt, können Sie beim Jugendamt ausnahmsweise eine Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim beantragen, Näheres unter Vollzeitpflege.
Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 20 SGB VIII